Wochenendeinteilung ohne AV-Grundlage

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  • Hallo euch allen!
    Eine Freundin von mir arbietet als Zahnarztgehilfin. Ursprünglich war die Praxis nur von Montag bis Freitag geöffnet. Nun hat ihr AG vor ein paar Monaten am Samstag einen Labortag eingerichtet. Für die AN heißt das, dass sie nun reihum zweimal im Monat am Samstag bei den Laborarbeiten assistieren müssen. Meine Freundin ist allein erziehende Mutter und kann die Kinder unter der Woche dem Kindergarten und danach einem Hort anvertrauen, aber am Samstag ist das nicht möglich, deshalb wüsste sie nun gerne, ob der AG das einfach so anordnen kann? Im AV befinden sich dahingehend keine Regelungen...


    Liebe Grüße,
    Petra

  • Hallo dillan!
    Nein, bei der Praxis, in der meine Freundin arbeitet, handelt es sich um eine sehr kleine. Ich glaube, neben dem AG arbeiten dort noch vier oder fünf weitere AN und im Grunde soll das Verhältnis zwischen AG und AN auch ein sehr gutes sein, so dass bisher für einen BR auch kein Bedarf bestanden hätte...

  • Im AV befinden sich dahingehend keine Regelungen...


    Hallo Petschmipet,
    wenn der AV (von der Existenz einer TV gehe ich bei der Größe ihres "Betriebes" mal nicht aus) keinen Passus diesbzgl. enthält, dann kann der AG deine Freundin in der Tat auch am Samstag einteilen, denn dieser gilt als Werktag, zumindest solange die vereinbarte Wochenstundenzahl nicht überschritten wird...


    Gruß,
    Peter

  • Hallo petschimpet,


    wenn Du in Deinem Arbeitsvertrag keine diesbezügliche Regelung finden kannst, greift das sog. Direktionsrecht des Arbeitgebers. Diese berechtigt ihn, nach billigen Ermessen zu entscheiden, wie die Arbeitszeiten festgesetzt werden sollen. Billiges Ermessen bedeutet in diesem Fall, dass der Arbeitgeber dabei nicht willkürlich vorgehen darf. Belange, die die Arbeitszeitänderung nicht willkürlich erscheinen lassen, sind beispielsweise die Erhaltung des Betriebszwecks und ein geordneter Arbeitsablauf. Einen Anspruch auf eine Abänderung der Arbeitszeit besteht lediglich dann, wenn in Grundrechte eingegriffen wird. Bei der Hinderung Kinderbetreuung liegt kein Eingriff dieser Art meines Wissens nach leider nicht vor.


    Vor diesem Hintergrund wird es das Beste sein, einfach einmal den Versuch zu unternehmen, ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung auf den Tisch zu bekommen.



    Nichts für ungut,


    Lorenz

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