§ 36 Geschäftsordnung

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  • Wir wollen dem Betriebsauschuss das Recht übertragen über Mehrarbeitsanträge zu entscheiden bzw. unserem Entgeltauschuss über Änderungs und Eingruppierungsmeldungen zu entscheiden.


    Da dieses in schriflticher Form festgelegt werden muss, ist eine Geschäftsordnung nötig.




    Arbeitet jemand mit Geschäftsordnungen ?


    Gruss

  • Hallo Ralf1958,
    wenn ich das im Kommentar richtig lese, kannst Du, um die Schriftform zu wahren in der Geschäftsordnung des Betriebsrats niederlegen, welche Aufgaben dem Betriebsausschuss oder anderen Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung zugewiesen werden.


    Aber eigentlich geht es doch darum, dass diese genau umschrieben sind, dem Schriftformerfordernis genüge getan ist und drittens der Entscheidung über die Übertragung ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss zu Grunde liegt.


    Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig, damit eindeutig feststeht, in welchen Angelegenheiten der Betriebsausschuss anstelle des BR für eine rechtsverbindliche Beschlussfassung zuständig ist.


    Daher reicht auch, wenn der Übertragungsbeschluss mit den erforderlichen Angaben gemäß § 34 Absatz 1 BetrVG in der Sitzungsniederschrift aufgenommen und vom BR-Vorsitzenden und einem weiteren BR-Mitglied unterzeichnet worden ist.


    Weiteres findet sich im Kommentar zum § 27 BetrVG, z.B. Fitting.
    Viele Grüße,
    Sybille Wasmund (Moderatorin)

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