Anspruch auf Fachliteratur

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  • Hallo,



    anlässlich der Betriebsratswahlen hat sich aufgrund der aufkommenden Fragen das Bedürfnis entwickelt, einen neuen Kommentar zum BetrVG zu bestellen.


    Unser AG sieht für diese Investition keine Veranlassung. Er ist der Meinung, dass es ausreicht, die aktuellen Gesetzestexte zur Verfügung zu stellen. Alles weitere müsste der BR in Eigenregie vornehmen, da es sich um einen Kleinbetrieb handelt.


    Hat er Recht ?

  • Hallo Arbenra,
    gemäß § 40 Absatz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber sachliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Im Fitting-Kommentar zum BetrVG, § 40 Randnummer 119 steht: " Zu den dem BR zur Verfügung zu stellenden sächlichen Mitteln gehört insbesondere die einschlägige Fachliteratur, die der BR zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Hierzu zählen zum einen die wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte." (Anm.: zum Beispiel finden Sie diese in "dtv-Arbeitsgesetze". Jedem BR-Mitglied ist ein solcher Gesetzestext zur Verfügung zu stellen.
    "Jedem BR", so steht es in Randnummer 120 "ist stets ein aktueller Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz , das die Grundlage seiner gesamten Tätigkeit bildet, zu überlassen (BAG, 26.,03.1994, AP Nr. 43 zu § 40 betrVG 1972)". (Anm.: z.B. Fitting-Kommentar zum BetrVG, 25. Auflage 2010)


    Anm.: jedes Gremium erhät also einen aktuellen Kommentar, jedes Betriebsrats-Mitglied einen Gesetzestext!


    Viele Grüße,
    Sybille Wasmund (Moderatorin)

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