Kurzarbeit = "Verhinderung"?

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  • Hallo miteinander,


    wir sind uns in unserem BR über eine Frage nicht ganz einig, die letztens im Rahmen einer Diskussion aufgetaucht ist. Und zwar sind bekanntlich bei BR-Sitzungen im Falle von Verhinderung des jeweiligen BRM durch Urlaub, Seminarteilnahme oder Erkrankung Ersatzmitglieder für die Sitzungen zu laden.
    Gilt dies auch, wenn ein BRM aufgrund von Kurzarbeit unabkömmlich ist?

  • Hallo Dillan,
    ich gehe davon aus, dass in Person des AN liegende Gründe (zB Urlaub oder Erkrankung) einen anderen Stellenwert haben dürften als "angeordnete" Kurzarbeit. Im Umkehrschluss hieße das ja ansonsten, dass der AG durch die Schichteinteilung gezielt bestimmte BR-Mitglieder an der Teilnahme hindern könnte. Das fände ich eine sehr befremdliche Rechtslage...

  • Hallo dillan,
    ich muss zugeben, dass ich mir nicht sicher bin, ob ich deine Frage
    richtig verstehe:


    Ist das BRM vom AG zu Kurzarbeit eingeteilt worden und kann deshalb
    nicht an der BR-Sitzung teilnehmen (das ist unzulässig!) oder bevorzugt
    es das BRM, der Arbeit nachzugehen und nicht an der Sitzung
    teilzunehmen?


    In letzterem Fall läge eine Amtspflichtverletzung vor, die unter
    Umständen zur Amtsenthebung führen kann (vgl § 23 Abs. 1 BetrVG).


    So oder so ist (Kurz)arbeit weder ein rechtlicher, noch ein
    tatsächlicher Verhinderungsgrund (vgl. Urteil des BAG vom 17.
    3. 2005 - 2 AZR 275/ 04)


    Hoffe, die Frage konnte damit beantwortet werden.


    Grüße,
    F.Celeste

  • Hallo,


    anzumerken ist noch, dass es eigentlich nicht dem BRmitglied anzulasten ist. Vielmehr ist es, wie Rhitz bereits dagte, Angelegenheit des Arbeitgebers, die Perosnalplanung so vorzunehmen, dass es nicht zu Kollisionen mit der Sitzung des BR kommt.


    Viele Grüße,


    Sascha

  • Hallo zusammen,


    ist es nicht so, dass ich notfalls in meiner Freizeit (wie während meinem Urlaub) an der BR-Sitzung teilnehmen kann? Damit liesse sich die vom AG "angeordnete" Kurzarbeit und das möglicherweise Verhindern der Teilnahme dieses Mitglieds umgehen.


    Fraglich nur, ob das BR-Mitglied bereit dazu ist.


    Gruss
    Björn

  • Hallo bjoern,


    da stimme ich Dir zu. Man ist selbstverständlich nicht daran gehindert, an der BR-SItzung . Die meisten Mitgleider interessiert dasd natürlich herzlich wenig, weil sie ihre Arbeitszeit mit abgegolten haben wollen. Im Rahmen von § 37 BertVG ist gerade dies umstritten. Die herrschende Ansicht vertritt den Standpunkt, dass ein Betriebsratsmitglied, welches seinen Urlaub für die Sitzungsteilnahme unterbrochen hat, keinen Anspruch auf eine entsprechend verrechnete Verlängerung der Urlaubszeit hat.


    Ein Freistellungsanspruch für Tätigkeiten außerhaln der Arbeitszeit hat man ja lediglich, wenn betriebsbedingte Gründe für die Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit vorgelegen haben; genau dieses Vorliegen betriebsbedingter Gründe verneint jedoch die hM.


    Andererseits bedeutet aber die Tatsache, dass man keinen Anspruch auf Freistellung hat nicht, dass man per se während der Urlaubszeit von der Teilnhahme der BR-SItzungen ausgeschlossen ist.


    Ich glaube aber nicht, dass sich jemand das ernsthaft freiwillig geben wird, vor allem bei einem Wetter wie diesem gerade hier :thumbup:



    Schönen Gruß,


    Stelko

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