Umkleidezeit = Arbeitszeit?

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  • Hallo zusammen!
    Bei uns gibt es bestimmte Hygienerichtlinien in denen auch eine bestimmte Arbeitskleidung bestimmt ist. Diese darf auch nicht das Betriebsgelände verlassen. In den letzten Jahren war somit bei uns die Umziehzeit in der Arbeitszeit erfasst.
    Hat sich dieses geändert? Muss der Arbeitgeber dieses nicht mehr zulassen? Ich habe schon im Netz und Büchern gesucht, aber fündig bin ich nicht geworden.
    Weiß jemand von euch etwas über dieses Thema?
    Sonnigen Gruß und einen netten Feierabend
    wünscht stiftl

  • Hallo,
    Umkleidezeit ist grundsätzlich keine Arbeitszeit, auch wenn Hygienerichtlinien das Umziehen zwingend erforderlich machen. Wenn der Arbeitgeber das in der Vergangenheit trotzdem als Arbeitszeit angesehen, also vergütet hat, kann das in Bezug auf die einzelnen Kollegen, denen das ohne Vorbehalt so gewährt worden ist, eine betriebliche Übung sein. Bei Weihnachtsgeld geht man ja immer von 3 Jahren aus.


    Wenn es keine BÜ wäre, könnte er das auch kippen, müsste das also nicht ewig weiter als Arbeitszeit gutschreiben. Er könnte es aber auch nicht bei einigen so machen, bei anderen nicht. Er müsste das gleich behandeln.


    Bei uns gibt es eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die das (mit-)regelt. Umkleidezeit ist danach zwar keine Arbeitszeit. Aber weil die Zeiterfassungsterminal in den Umkleiden stehen, dann aber der Weg in die Werkhallen teilweise sehr lang ist (1800 Arbeitnehmer), gibt es pro Tag eine pauschale Gutschrift von 56 Cent, wenn der Wege länger als 2 Minuten zu gehen ist. Damit sind eigentlich alle ganz zufrieden. Da das aber nicht zwingend mitbestimmungspflichtig ist, kann das nicht erzwungen werden. Wir haben den Arbeitgeber so lange genervt, bis er das abgeschlossen hat.


    Gruß
    Petra

  • Vielen Dank Petra für deine Antwort!


    Bei uns ist diese Umziehzeit mit einem Part aus dem TV(wenn man zwischendurch nicht von der Linie weg kann, muß man eine Kurzpause geben) in einer Kurzpause von 10Min in einer Betriebsvereinbarung erfasst. Nun möchte der Arbeitgeber die Arbeitszeit und auch die Pausenzeiten ändern. Hier soll dann die 10Min. Pause wegfallen.
    Da wir nicht mehr als 9Stunden arbeiten stehen uns 30Min. Pause zu. Da wir jetzt eine viertelstd. Frühstück und dreissig Minuten Mittag haben, also eine viertelstd. mehr als uns zusteht, müssen wir also noch Dankbar sein. :(


    Einen netten Freitag
    wünscht stiftl

  • Naja, Pausenzeiten kann er ja nicht ohne Zustimmung des BR so einfach ändern. Ggf. muss er die Einigungsstelle anrufen, wenn er Eure Zustimmung zur Änderung nicht bekommt.


    Nicht ganz verstehe ich das mit dem TV bwz. der BV: wenn die Pause ein tariflicher Anspruch ist, kann er die doch auf betrieblicher Ebene nicht einfach wegfallen lassen. Dem steht doch der Tarifvertrag entgegen. Und wenn es schon im TV steht, kann die BV das Thema doch sowie nicht mehr aufgreifen.


    Viele Grüße
    Petra

  • Hallo Stiftl,


    um Deinem Gesuch nach einer Fundstelle gerecht zu werden: Das BAG hat in seinem Urteil vom 11.10.2000, Az: 5 AZR 122/99 klargestellt, dass die Umkleidezeit für das Anlegen von Berufsbekleidung im Regelfall nicht zur Arbeitszeit gehört, die vom Arbeitgeber zu vergüten ist. Selbiges wurde auch für Wasch und Wegezeiten festgestellt.


    Dieses Urteil bringt auch die Ausnahmen von diesem Regelfall hervor, die hier auch bereits genannt worden sind.


    1.) abweichende Vereinbarung in Tarif oder Arbeitsverträgen


    2.) Das Umkleiden ist zwingend notwendig: Es gibt also Vorschriften, die das Tragen entsprechender Kleidung vorsehen.


    Von dieser Rechtsprechung ist das BAG bis heute nicht abgewichen

  • Hallo,


    ich habe hier noch eine Entscheidung des BAG parat : BAG, AZ.: 1 ABR 54/08


    Darin ging es um Mitarbeiter, die durch eine Betriebsvereinbarung dazu verpflichtet waren, Dienstkleidung zu tragen. Das An- und Ablegen dieser Kleidung ist dann vergütungspflichtig, wenn es sich um "auffällige" Dienstkleidung handelt. Dies ist z.B. unproblematisch bei Straßenwärtern gegeben, die zur besseren Erkennbarkeit im Straßenverkehr ihre orange oder neuerdings auch gelbe Warnkleidung angelegt haben müssen. Dies ist aber auch ferner der Fall, wenn es sich um Kleidung mit einer bestimmten Farbkombination, die Teil des Unternehmensmarketings ist handelt und auch der Firmenname zu sehen ist. Dann ist die Öffentlichkeit in der Lage, den Mitarbeiter seiner Dienstkleidung gemaß dem Unnternehmen zuzuordnen.

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