Kleinstbetriebe

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  • Hallo
    vorweg: wir sind ein Beratungsunternehmen mit mehreren Geschäftstellen (GSen) in Deutschland
    2 GSen haben weniger als 5 MA
    der BR-WV stösst auf folgendes Problem:
    Es wurde von der Geschäftsführung (GF) diese 2 GSen mit einer dritten GS (Größer als 5 MA) zusammengefasst (organisatorisch jetzt Geschäftsbereich Süd) mit einem GS-Leiter und -Stellvertreter, zuständig für personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Versetzung, Abmahnungen, Kündigungen etc.
    Frage: liegt hier ein eingenständiger Betrieb i.s.d. BetrVG vor? Werden die "vorherigen" Kleinstbetriebe jetzt nicht mehr vom BR des Hauptbetriebes vertreten? Von wem werden diese MA der Kleinstbetriebe jetzt vertreten? Was gibt es lt. Gesetz dazu zu sagen?


    Vielen Dank für eure Unterstützung
    Gruß
    Andreas

  • Hallo ANRE1DE,


    habe ich das richtig verstanden: Der Geschäftsstellenleiter darf eigenständig einstellen, versetzen und kündigen? Das spricht schon für eine eigene Leitungsstruktur.
    Ein Betrieb ist eine


    •räumlich-organisatorische Einheit,
    •die vom arbeitstechnischen Zweck her bestimmt ist,
    •mit eigenem Leitungsapparat, der mit dem Betriebsrat die mitbestimmungs-pflichtigen Fragen (insbesondere bei sozialen und personellen Angelegen-heiten) regeln kann.


    Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt ein eigenständiger Betrieb vor.
    Der amtierende Betriebsrat hat zwar noch ein Übergangsmandat, ist aber verpflichtet, einen Wahlvorstand für den neuen Betrieb zu bestellen.
    Eventuell können die Mitarbeiter des neu geschaffenen Betriebs durch eine entsprechende Abstimmung im Sinne des § 4 Abs.1 S.2 BetrVG für die bisherige Vertretung stimmen.


    Herzliche Grüße,
    SybilleWasmund,Moderatorin

  • Hallo Sybille,


    vielen Dank für die Rückmeldung.
    ja, richtig, der GS-Leiter darf eingenständig einstellen, kündigen....
    so ist uns (BR und BR-WV) das schriftlich mitgeteilt werden.
    Wie kann das geprüft werden?
    Kann die GF diese neue Org einführen ohne den BR oder Wirtschaftsaussschuss darüber informiert zu haben, da der BR für die Kleinstbetriebe doch bisher zuständig war. Wenn die Informationspflciht oder Mitbestimmung lt §87 nicht eingehalten wurde, welche Mittel haben wir?
    Wir haben das Übergangsrecht für die 2 GSen (Kleinstbetriebe) aber nicht für die 3.GS. Du schreibst: "Wir sind verpflichtet" Wie soll das jetzt gehen mit der Bestellung des BR-WV für diese neue Org.?
    Gibt es mehr Infos wie die Durchführung lt. § 4 Abs.1 S.2 BetrVG (wie, was,wer,.....)


    Vielen Dank im Voraus für Deine Hilfe und Unterstützung


    Gruß
    Andreas

  • Hallo ANRE1DE,


    das klingt auch, als ob eine anwaltliche Beratung notwendig werden wird...Oder hat einer der Forumsteilnehmer eine Idee?
    Zur Durchführung des beschluses nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG findest Du viele Infos im Fitting oder Däubler - Kommentar zum BetrVG.


    Herzliche Grüße,
    SybilleWasmund

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