Elternzeit und BR-Wahl

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  • Hallo Zusammen,
    habe mal eine Frage, ich bin zur Zeit im Erziehungsurlaub, führe aber mein Amt weiter aus, als BR Mitglied. Kann ich mich auch zur Wahl wieder vorschlagen und wählen lassen?
    Ich bedanke mich schon einmal für kompetente Kommentare von Euch.
    Viele Grüße
    Christine

  • Da während der Elternzeit nur das Arbeitsverhältnis ruht, nicht jedoch das Betriebsratsamt, besteht weiterhin die Möglichkeit der Wählbarkeit. Die einzige Frage die sich stellt ist, ob ein BRat in Elternzeit als verhindert gilt und damit zu den BRats-Sitzungen nicht geladen werden muss oder ob die Elternzeit keine Verhinderung impliziert. Hierzu gibt es verschiedene Rechtsauffassungen.

  • Hallo,
    das Arbeitsverhältnis ruht gerade nicht, sondern nur das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis. Das BR-Amt knüpft am Arbeitsverhältnis an, damit besteht es fort.
    Verhindert bist Du wegen der Elternzeit nicht, sonst flöge man ja immer automatisch aus dem BR raus, wenn man in Elternzeit geht. Das ist wohl mit der Kontinuität des BR-Amtes und des Gremiums nicht in Einklang zur bringen.
    Du müsstest also zur Sitzung eingeladen werden und es wäre dann Deine Entscheidung, ob Du teilnimmst. Wenn Du nicht kämst, wärst Du aber nicht verhindert und es dürfte auch kein Ersatzmitglied geladen werde.


    Gruß
    Petra

  • Verhindert bist Du wegen der Elternzeit nicht, sonst flöge man ja immer automatisch aus dem BR raus, wenn man in Elternzeit geht.

    Bloß weil man verhindert ist, "fliegt" man ja nicht automatisch aus dem Amt.

    Wenn Du nicht kämst, wärst Du aber nicht verhindert und es dürfte auch kein Ersatzmitglied geladen werde.

    Das ist nicht richtig. Grundsätzlich stellt die Elternzeit ebenso wie Urlaub eine faktische Verhinderung dar innerhalb derer sich das BRM aber selber entscheiden kann ob es von der Möglichkeit der Verhinderung Gebrauch macht. Korrekterweise sollte das elternzeitende BRM vor Beginn der Elternzeit erklären ob es während der Elternzeit verhindert ist oder nicht.

  • Bezugnehmend auf PetraH kann ich nur auf zwei LAG-Entscheidungen verweisen:


    Das LAG Berlin, 01.03.2005, Az.: 7 TaBV 2220/04 führt aus, dass die Elternzeit zu einer Verhinderung führt, es sei denn, das Betriebsratsmitglied hat positiv angezeigt, während der Elternzeit Betriebsratstätigkeit durchführen zu wollen.


    Anders hingegen jedoch das LAG München ein knappes 3/4 Jahr zuvor am 22.07.2004, Az.: 2 TaBV 5/04.


    Das LAG München hat entschieden, dass die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht zu einer zeitweiligen Verhinderung an der Ausübung der Betriebsratsarbeit führt.


    Nun kann man es sich wohl raussuchen, ob die Elternzeit einen verhinderungsfall darstellt oder nicht.

  • Diese beiden Beschlüsse sind doch in keinster Weise widersprüchlich!


    Das LAG München führt ja hierzu aus:


    "Ein Betriebsratsmitglied, das sich in Elternzeit ohne Arbeitsleistung befindet, ist nicht zeitweilig an der Ausübung des Betriebsratsamts gehindert (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG) sondern kann sich dafür entscheiden, weiter Betriebstätigkeiten zu verrichten und an Betriebsratssitzungen teilzunehmen (LAG München v. 27.02.1998 - 8 TaBV 98/97 - zitiert nach Juris für den Fall des Erziehungsurlaubs; ArbG Giessen v. 26.02.1986 - 3 Ca 687/85 - NZA86, 614 für die Zeiten des Mutterschutzes; Fitting, BetrVG, Rn. 17 zu § 25; Däubler, BetrVG, Rn. 17 zu § 25; ErfK/Dörner, Rn. 45 zu § 15 BErzGG; anderer Ansicht LAG Rheinland-Pfalz v. 09.04.2001 - 7 Sa 54/01 - zitiert nach Juris für den Fall des Erholungsurlaubs; Richardi-Thüsing, BetrVG, Rn. 8 zu § 25; Fabricius- Wiese, GK zum BetrVG, Rn. 17 zu § 25).
    (...)
    Der Betriebsratsvorsitzende muss nur rechtzeitig wissen, ob das Betriebs-ratsmitglied in Elternzeit an der Betriebsratssitzung teilnehmen wird, und weiß dann, ob ein Ersatzmitglied zu laden ist. Ähnliche und durchaus zu bewältigende Probleme treten auf, wenn Betriebsratsmitglieder im Urlaub oder krank sind."

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