Bezugnehmend auf PetraH kann ich nur auf zwei LAG-Entscheidungen verweisen:
Das LAG Berlin, 01.03.2005, Az.: 7 TaBV 2220/04 führt aus, dass die Elternzeit zu einer Verhinderung führt, es sei denn, das Betriebsratsmitglied hat positiv angezeigt, während der Elternzeit Betriebsratstätigkeit durchführen zu wollen.
Anders hingegen jedoch das LAG München ein knappes 3/4 Jahr zuvor am 22.07.2004, Az.: 2 TaBV 5/04.
Das LAG München hat entschieden, dass die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht zu einer zeitweiligen Verhinderung an der Ausübung der Betriebsratsarbeit führt.
Nun kann man es sich wohl raussuchen, ob die Elternzeit einen verhinderungsfall darstellt oder nicht.