Beiträge von Dirk.Kuhn

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch

    Bezugnehmend auf PetraH kann ich nur auf zwei LAG-Entscheidungen verweisen:


    Das LAG Berlin, 01.03.2005, Az.: 7 TaBV 2220/04 führt aus, dass die Elternzeit zu einer Verhinderung führt, es sei denn, das Betriebsratsmitglied hat positiv angezeigt, während der Elternzeit Betriebsratstätigkeit durchführen zu wollen.


    Anders hingegen jedoch das LAG München ein knappes 3/4 Jahr zuvor am 22.07.2004, Az.: 2 TaBV 5/04.


    Das LAG München hat entschieden, dass die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht zu einer zeitweiligen Verhinderung an der Ausübung der Betriebsratsarbeit führt.


    Nun kann man es sich wohl raussuchen, ob die Elternzeit einen verhinderungsfall darstellt oder nicht.

    Da während der Elternzeit nur das Arbeitsverhältnis ruht, nicht jedoch das Betriebsratsamt, besteht weiterhin die Möglichkeit der Wählbarkeit. Die einzige Frage die sich stellt ist, ob ein BRat in Elternzeit als verhindert gilt und damit zu den BRats-Sitzungen nicht geladen werden muss oder ob die Elternzeit keine Verhinderung impliziert. Hierzu gibt es verschiedene Rechtsauffassungen.