Beiträge von Rothschild

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch

    Hallo Karl!


    Zunächst einmal wäre es ratsam, deinen AG an den Antrag zu erinnern. Es kann immer sein, dass er/sie schlichtweg vergessen hat, zu reagieren. (Ja, klingt unwahrscheinlich, aber passiert schon mal). Sollte erneut keine Reaktion passieren, würde ich zu einem Arbeitsrecht-RA gehen, der kann dir eine ganz konkrete Rechtsberatung erteilen und einen Schriftsatz aufsetzen, nach dessen erhalt dein AG dann sehr wahrscheinlich die Kosten, zu denen er ja verpflichtet ist, übernehmen.


    Schönes Wochenende zusammen!
    Ruben

    Hi Björn,
    da hast du leider Recht, aber wenn du sie finden solltest, die Sau, dann schick mir mal eine PM, ich suche schon seit längerem! ;)


    Grüße,
    Ruben

    Hallo Björn, hallo Stelko,


    ich muss zugeben: so schlecht fand ich die Anregung von Stelko grundsätzlich nicht. Die von dir angesprochene Abweichung lässt sich ja innerhalb der Diskussionen über die Richtlinie durchaus anführen und realistisch einfließen lassen bzw einen Passus für Anbieter berücksichtigen, die Unterbringung etc stellen...


    Gruß, Ruben

    Hallo Dillan!


    Genau so schaut's aus: nur die Bewerbungsunterlagen einer Bewerberin stehen uns zur Verfügung. Aber gut zu wissen, dass wir dann nicht im Verzug sind. Werden dann wohl den AG nochmal um die beiden weiteren Bewerbungsschreiben bitten müssen.
    Warum er da bisher nicht mit rübergekommen ist entzieht sich mir übrigens vollkommen...


    Vielen Dank und einen schönen Tag,
    Ruben

    Hallo miteinander


    Wir haben bei uns ein recht kniffliges Problem, zu dem ich mal etwas fragen wollte:
    Uns liegen drei Anträge auf Einstellung von BewerberInnen vor, alle drei auf eine nicht interne Ausschreibung. Aus irgendeinem Grund hatte der AG zunächst nur deren Namen und die zu besetzende Stelle an uns weitergeleitet, woraufhin wir ihn aufforderten, doch bitte die restlichen Dokumente nachzureichen. In einem Fall hat er dies getan, in den beiden anderen nicht. Nun sind wir etwas unschlüssig, ob wir bereits in die Wochenfrist des §99 III fallen oder nicht.


    Wie seht ihr das?


    Danke schonmal im voraus und Grüße,
    Ruben

    Hallo Gerdi,
    nachfolgend der Kommentar von Däubler;
    Der Auszubildende, der Mitglied einer JAV oder eines anderen in dieser Vorschrift genannten Betriebsverfassungsorgans ist, kann vom AG schriftlich die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verlangen (vgl. DKKWF-Bachner, § 78 a Rn. 4). Das hat innerhalb der letzten drei Monate vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zu geschehen (zur Berechnung der Dreimonatsfrist vgl. Rn. 9). Gründe für das Weiterbeschäftigungsverlangen braucht der Auszubildende nicht anzugeben. Es genügt, wenn das Schreiben in irgendeiner Form den Willen des Auszubildenden zur Weiterbeschäftigung erkennen lässt (GK-Kreutz, Rn. 53).
    Der AG kann, sofern das Weiterbeschäftigungsverlangen gestellt worden ist, den Übergang des Ausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis nur durch die Anrufung des ArbG im Wege des Beschlussverfahrens und durch einen für ihn erfolgreichen Beschluss verhindern (vgl. BAG 5. 4. 84, AP Nr. 13 zu § 78 a BetrVG 1972). Der AG wird also auf die »Klägerrolle« verwiesen.
    Gruß bj

    Hallo Gerd,
    auch auf die Gefahr hin, dass ich hier offene Türen einlaufe: Du MUSST unbedingt diesen Antrag stellen, wenn du weiterbeschäftigt werden willst, der Anspruch besteht nicht von sich aus!
    Nicht missverstehen: Ich traue dir durchaus zu, dass du lesen kannst, aber ich musste in der Vergangenheit selbst zweimal miterleben, wie besagter Antrag nicht gestellt wurde und dann einige bittere Tränen rollten, weil davon ausgegangen wurde, der Anspruch bestünde so oder so.


    Grüße,
    Ruben

    Hallo Tom,


    die Wahl der/des jeweiligen Vorsitzenden und deren bzw dessen Stellvertretung wählt die JAV intern. Hier helfen dir der §60 III und der §60 IV BPersVG.


    Bzgl. der nachrückenden Ersatzmitglieder wirst du ebenfalls in §60 IV i.V.m. § 31 Abs. 1 BPersVG fündig:
    Hier ist es maßgeblich davon abhängig, ob eine Listen- oder eine Personenwahl stattgefunden hat, in ersterem Fall rückt als
    Ersatzmitglied der/die nächste Bewerber/in nach.
    Bei einer Personenwahl ist das Ersatzmitglied
    der/die Bewerber/in mit der höchsten Stimmenzahl.


    Ich hoffe, dies hilft dir ein wenig weiter.


    Grüße,
    Ruben

    2.) Es gibt keine vertragliche Vereinbarung; seit Jahren wurde aber Weihnachtsgeld gezahlt. Nun soll dies nicht mehr sein. Hier ist sodann eine betriebliche Übbung vorhanden, die der AG nicht so einfach abändern kann: Ausnahmen: Der Arbeitgeber äußert einen Freiwilligkeitsvorbehalt oder einen Widerrufsvorbehalt. Diese müssen aber verständlich und erkennbar zustande gekommen sein.


    Jetzt bin ich gerade etwas perplex: Wenn es keine (schriftliche) vertragliche Vereinbarung gibt, wann und wo sollen denn dann die besagten Vorbehalte "geäußert" werden, um Gültigkeit zu erlangen?


    Gruß,
    Ruben

    Hallo Regina,


    eine Verpflichtung gibt es meines Wissens nach nicht.
    Du solltest deine Kollegin allerdings darauf hinweisen, dass eine Berufung auf mögliche Rechte, die Menschen mit Behinderung von Gesetz her zustehen, dann nicht möglich ist.


    Ist ihre Angst vor einer Stigmatisierung denn berechtigt?




    Grüße,


    Camillo