Hallo
Sollte sich herausstellen, dass der AG oder eine in seinem Auftrag handelnde Person für die "Verwaltung" verantwortlich ist, dürfte glasklar § 119 Abs. 1 BetrVG einschlägig sein, aber da das wohl schwerlich zu beweisen sein dürfte halte ich einen Glaskasten auch für die beste "Lösung"
Grüße,
Ruben