So gehen die Meinungen auseinander:
Ich denke, deine Kollegin wird darauf angewiesen sein, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, sollte der AG sie nicht weiterhin in dem erwünschten Umfang zu beschäftigen.
Alles, was meiner Meinung nah der BR machen kann, ist, dem AG gegenüber vorzutragen, dass es sich hier um eine Änderungskündigung ohne Rechtfertigung handelt, so dass der BR gemäß § 103
BetrVG eingeschaltet werden müsste. Versuchen kann man es ja...
Gruß,
Peter