Beiträge von P.Brink

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
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Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch

    So gehen die Meinungen auseinander:
    Ich denke, deine Kollegin wird darauf angewiesen sein, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, sollte der AG sie nicht weiterhin in dem erwünschten Umfang zu beschäftigen.
    Alles, was meiner Meinung nah der BR machen kann, ist, dem AG gegenüber vorzutragen, dass es sich hier um eine Änderungskündigung ohne Rechtfertigung handelt, so dass der BR gemäß § 103
    BetrVG eingeschaltet werden müsste. Versuchen kann man es ja...


    Gruß,
    Peter

    Hallo euch allen!


    Erst einmal vielen Dank für eure vielen aufschlussreichen Beiträge.

    Offenbar versucht der AG das ja gerade zu umgehen, indem er MA "unter der Hand" anspricht und ihnen diese ungünstigeren Verträge anbietet. Dadurch macht er das zur einzelvertraglichen Vereinbarung unter Umgehung der Kündigungsanhörung.

    Genau den Eindruck habe ich halt auch: Ohne Grund wird unser AG bestimmt nicht auf die einzelnen Kollegen zugehen. Und traurigerweise scheint es auch so, als habe er damit in der Vergangenheit durchaus Erfolg gehabt, zumindest haben alle mir bekannten Kollegen letzten Endes aus Sorge um ihren Arbeitsplatz unterschrieben. Eben gerade darum wollte ich ja wissen, ob ihm nicht auch auf strafrechtlichem Wege beizukommen ist. Vor dem Arbeitsgericht würde er mit Sicherheit auf den Vertragsfreiheitspunkt verweisen und dann hätte der klagende AN ein ziemliches Beweisproblem, denn auch wenn das Verhältnis der MA in unserem Betrieb klasse ist, dürfte sich wohl keiner wirklich darum reißen, als Zeuge gegen den eigenen AG auszusagen...


    Beste Grüße,
    Peter

    Hallo, liebes Forum,


    da ich mich mit dem Strafrecht nicht auskenne, wollte ich einmal folgenden Sachverhalt in diese Forum tragen in der Hoffnung, dass eine/r von euch vll. eine Antwort weiß:



    Wenn ein GF regelmäßig
    Kolleginnen und Kollegen "nahelegt", sie möchten doch Änderungsverträge unterschreiben, welche dann Klauseln
    beinhalten, dass sie für die gleiche Bezahlung länger zu arbeiten ist o.ä.Weigern sich die betroffenen Kollegen/innen zu
    unterschreiben, droht er mit Kündigung oder anderen Sanktionen...




    Ist damit "schon" eine Nötigung (§240 StGB) verwirklicht? Kennt jemand zu der Frage irgendwelche Urteile, die hilfreich wären?



    Besten Dank jetzt schon einmal und Grüße,
    Peter

    stelko:
    Die Austausch- bzw Ergänzungsmöglichkeit ist ja auch das Großartige an einem solchen Forum.
    Auf rein rechtsphilosophischer Ebene wollte ich bzgl. der Thematik übrigens noch betonen, dass ich es eine wirklich begrüßenswerte Regelung finde, dass der Verlust des passiven Wahlrechts auf 5 Jahre begrenzt ist. Sicherlich verdienen Menschen, die ein Verbrechen begangen haben, ihre Strafe, aber ein lebenslanger Entzug würde dem Resozialisierungsanspruch des Strafrechts dann doch nur schwerlich gerecht.
    Nur so am Rande...


    Grüße,
    Peter

    Hallo Till,
    ergänzend zu dem hier bereits schon richtigen Geschriebenem, wollte ich noch kurz auf eine durchaus wichtige Sache hinweisen: Die Rechtsfolgen des § 45 I StGB treten nur dann ein, wenn wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Nach § 12 I StGB sind Verbrechen "rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind", also schon ziemlich schwer wiegende Verfehlungen. Es kann also gut sein, dass euer Kandidat zwar wegen irgendeiner Straftat vorbestraft ist, die (in meinen Augen wirklich sehr drastische) zusätzliche Rechtsfolge des Verlustes des passiven Wahlrechts allerdings nicht eingetreten ist.
    Wie meine VorrednerInnen schon schrieben, ist es sicherlich am besten, den direkten Kontakt zu der Betroffenen Person zu suchen und ihn höflich auf die Problematik anzusprechen.


    Grüße,
    Peter

    Hallo!
    Mal unterstellt, es hat in eurem Betrieb 1997 einen BR gegeben und die BV ist auch sonst einwandfrei zustande gekommen, dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass diese tatsächlich noch Gültigkeit besitzt, es sei denn, sie ist zwischenzeitlich erneuert oder gekündigt worden. Letzteres ist bei euch möglicherweise von besonderem Interesse, denn du schreibst ja, dass es zumindest eine Zeit lang keinen BR gegeben hat. In diesem Intervall bestand für den AG die Möglichkeit, ohne Gegenwehr befürchten zu müssen die BR zu kündigen, denn das ursprüngliche Vertragsgegenüber existiert zu dieser zeit ja schlichtweg nicht mehr.
    Ich würde vorschlagen, ihr recherchiert am besten, ob euer AG die BR zwischenzeitlich gekündigt hat. Sollte dem so sein muss definitiv eine (oder mehrere) neue BV geschlossen werden.


    Grüße,
    Peter

    Im AV befinden sich dahingehend keine Regelungen...


    Hallo Petschmipet,
    wenn der AV (von der Existenz einer TV gehe ich bei der Größe ihres "Betriebes" mal nicht aus) keinen Passus diesbzgl. enthält, dann kann der AG deine Freundin in der Tat auch am Samstag einteilen, denn dieser gilt als Werktag, zumindest solange die vereinbarte Wochenstundenzahl nicht überschritten wird...


    Gruß,
    Peter

    Hallo!
    Bei uns ist es so, dass es genau einen Pausenraum gibt und auch wenn das Nichtrauchergesetz uns Nichtraucher in der Theorie schützen soll, dann sieht die Realität doch so aus, dass immer irgendwer raucht und ein Informieren der Vorgesetzten nur mit einem Schulterzucken von deren Seite beantwortet wird...


    Hallo C.Reinhardt,


    das ist schon ein starkes Stück von deinen Vorgesetzten. Wende dich auf jeden Fall damit an deinen AG direkt und/oder an den BR, insofern ein solcher vorhanden ist. Sollte das immer noch nicht helfen (was ich mir kaum vorstellen kann, denn zumindest der BR dürfte in aller Regel ein verständnisvolles Ohr für Anliegen dieser Art haben), dann müsstest du dich an das Gewerbeaufsichtsamt wenden, was ich im Gespräch mit dem AG auch erwähnen würde, wenn der sich unkooperativ geben sollte.


    Beste Grüße,


    Peter

    Hallo euch allen,


    wir sind ein ziemlich kleiner Betrieb und Personenüberschneidungen bleiben bei Wahlen oftmals nicht aus. Um für die kurz bevorstehenden BR-Wahlen sicher zu sein wollte ich fragen, ob es zulässig ist, wenn ein BR-Kandidat sich gleichzeitig als Wahlhelfer engagiert? Es wäre sehr ärgerlich, wenn die Wahl später angefochten würde oder so...


    Beste Grüße,


    P.Brink

    Hallo, liebe Kollegen,
    folgende Frage: Bei uns ist bei der ursprünglich angesetzten Wahlausschreibung ein (technischer) Fehler aufgetreten, was dazu geführt hat, dass die Neuwahlen nun nach dem Zeitpunkt durchgeführt werden müssen, zu dem die Amtszeit des noch amtierenden BR bereits ausgelaufen ist. Heißt das für den Zwischenzeitraum, dass es keinen Betriebsrat (bis zur Verkündung des Wahlergebnisses) geben wird oder bleibt der alte BR so lange im Amt, bis der neue verkündet wurde?


    Vielen Dank und sonnige Grüße,
    Peter Brink

    Ich selbst habe einige mich einige Jahre aktiv im Betriebsrat engagiert und muss sagen, dass es sehr anstrengend und zeitintensiv (auch weit über die normale Arbeitszeit hinausgehend) war, würde es aber im allgemeinen als wichtige zeit bezeichnen und hatte wirklich das Gefühl, etwas sinnvolles zu machen.


    Gruß,
    Peter