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    Bei Karneval- und Fasnachtsumzügen wird nicht nur gesungen, gewunken und geschunkelt, es wird auch geworfen: kiloweise Süßigkeiten zum Beispiel. In Trier traf ein solches Bonbon einen Schneidezahn – und der brach aus. Doch eine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem Veranstalter wiesen die Richter am Landgericht Trier zurück. Da Bonbon-Geschosse zum Karnevalsumzug gehörten, müssten die Zuschauer sich entsprechend darauf einrichten (LG Trier, Az.: 1 S 150/94). Dies entschied auch das Amtsgericht Köln im Fall einer Dame, die von einem Schokoladenriegel am Auge getroffen wurde und die dafür 1500 Euro Schmerzensgeld forderte. Sie meinte, das Werfen von Schokoriegeln nicht sozial üblich und rücksichtslos. Dieser Argumentation folgte das Kölner Gericht nicht (AG Köln, Az.: 123 C 254/10). In einem anderen Fall hat das Oberlandesgericht Köln schon früher die Ansprüche eines Fasnachtsgeschädigten zurückgewiesen, der ausgerutscht war. Während der tollen Tage müsse man als Besucher einer Veranstaltung damit rechnen, dass auch mal Flüssigkeit auf dem Boden ist und man in einer solchen Bierlache ausrutschen könne (OLG Köln, Az.: 19 U 7/02).


    In diesem Sinne: Helau und Alaaf!
    F.Celeste

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