Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zur Frage der Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

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    eine Lehrerin erhält eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, weil sie während des Unterrichts ihr Kopftuch tragen wollte. Ein generelles Kopftuchverbot ohne konkrete Gefährdung des Schulfriedens ist jedoch unzulässig, urteilte nun ein LAG.
    Eine muslimische Lehrerin hatte sich beim Land Berlin um eine Stelle als Grundschullehrerin beworben. Als sie gefragt wurde, ob sie ihr muslimisches Kopftuch auch im Unterricht tragen wolle, bejahte sie dies. Die Bewerbung wurde daraufhin abgelehnt. Die Lehrerin sah darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und verlangt eine Entschädigung.


    Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
    Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 8.680 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat in der Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gesehen. Das „Berliner Neutralitätsgesetz“ (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) müsse im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) und vom 18.10.2016 (1 BvR 354/11) ausgelegt werden. Nach der hiernach vorgegebenen erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit sei ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig. Eine konkrete Gefährdung durch die Klägerin mache auch das beklagte Land nicht geltend.


    Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern
    Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern der Lehrerstelle entsprechend 8.680,00 Euro festgesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat für das Land Berlin die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.2.2017, 14 Sa 1038/16)


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

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