Spruch der Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten

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  • Keine Verbindlichkeit des Spruchs der Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer


    Die eine Verbindlichkeit des Spruchs der Einigungsstelle in Bezug auf Mitbestimmungsverfahren, die die Einstellung von Arbeitnehmern zum Gegenstand haben (hier: Initiativrecht auf unbefristete Übernahme nach § 16 a TVAöD) vorsehenden saarländischen Regelungen der §§ SAARSPERSVG § 73 Abs. SAARSPERSVG § 73 Absatz 6, SAARSPERSVG § 75 Abs. SAARSPERSVG § 75 Absatz 3 S. 7 und Abs. SAARSPERSVG § 75 Absatz 4 S. 1 SPersVG sind verfassungskonform dahin auszulegen, dass dem Spruch nur der Charakter einer Empfehlung zukommt. (amtlicher Leitsatz)
    OVG Saarlouis, Beschluss vom 05.12.2016 - Aktenzeichen 5 A 16/16

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