Liebes Forum,
hier ein weiteres Urteil des LAG München, das Ihnen möglicherweise bei Ihrer Arbeit hilfreich sein könnte:
" Arbeitgeber dürfen Mini-Jobber nicht ohne Weiteres von einer betrieblichen Altersversorgung ausschließen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts München (LAG) hervor. Demnach verstößt zumindest eine Vereinbarung, die die Anwartschaft an "eine mehr als geringfügige Beschäftigung" koppelt, gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der Arbeitgeber müsse die betroffene Mitarbeiterin daher nachmelden (Az.: 10 Sa 544/15). "
Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13.01.2016 (Az.: 10 Sa 544/15).
Freundliche Grüße,
F.Celeste