Guten Morgen, verehrtes Forum!
Folgendes Urteil des LAG Düsseldorf dürfte für manche Foristin und manchen Foristen durchaus relevant sein:
BetrVG §§ 1, 3, 4, 19; WO §§ 2, 22
"1. Die Arbeitnehmer eines selbstständigen Betriebsteils können gemäß § 4 I 2 BetrVG mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Hauptbetriebs teilzunehmen. Fehler bei dieser Wahl, die das Abstimmungsergebnis beeinflussen und sich auf die Betriebsratswahl auswirken, führen zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl.
2. Wenn acht Mitarbeiter des selbstständigen Betriebsteils anlässlich des wöchentlichen Frühstücks mündlich einstimmig die Entscheidung treffen, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen, genügt dies für § 4 I 2 BetrVG. Weder ist eine förmliche Betriebsversammlung notwendig, noch muss die Abstimmung geheim erfolgen.
3. Wird die formlose Abstimmung nur von einem Mitarbeiter initiiert, genügt es für § 4 I 2 Halbs. 2 BetrVG i.V.m. § 3 III 2 BetrVG (Veranlassung der Abstimmung von drei Arbeitnehmern), wenn sich die anderen sieben Arbeitnehmer des selbstständigen Betriebsteils die Initiative zu eigen machen, weil sie an dem formlosen Abstimmungsprozess anlässlich des wöchentlichen Frühstücks teilnehmen.
4. Auch für eine formlose Abstimmung gemäß § 4 I 2 BetrVG ist es erforderlich, dass von dieser alle Wahlberechtigten rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Ist dies im Hinblick auf eine studentische Aushilfskraft unterblieben und hat sie nicht an der Abstimmung teilgenommen, führt dies nicht zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl, wenn sich dies nicht auf das Ergebnis der formlosen Abstimmung auswirkt, weil die übrigen acht Arbeitnehmer des selbstständigen Betriebsteils einstimmig die Teilnahme an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs beschlossen haben.
5. Die Frage, keinen Betriebsrat zu wählen, muss nicht zur Abstimmung gestellt werden, weil § 4 I 2 BetrVG nur die Abstimmung zu der Frage vorsieht, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen. " (Leitsätze des Gerichts)
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016 - 12 TaBV 67/14, BeckRS 2016, 65718
Freundliche Grüße,
F.Celeste