Arbeitgeber bietet uns freiwillig 25 % Nacht-und Feiertagszuschlag an, den er jederzeit wiederrufen möchte.
Wir als BR möchten gerne eine Betriebsvereinbarung machen. Ist diese erzwingbar?
Wir freuen uns auf eure Ratschläge
Grüße die Drei
Betriebsvereinbarung für Nacht- und Feiertagszuschläge?
Hallo,
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Hallo die Drei,
was genau ist denn die Berechnungsbasis für die 25%. Unterliegt Euer Betrieb diesbezüglich villeicht auch tarifvertraglichen Regelungen, die vielleicht sowieso greifen ?
MfG
Horst
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Zumindest beim Nachtzuschlag kann man wohl kaum von "freiwillig" sprechen.
Eine Betriebsvereinbarung zu diesen Themen kratzt zuzmindest am Tarifvorrang. Insofern sollte man sorgfältig prüfen, wie die Tariflandschaft aussieht. -
Ich schließe mich den beiden an: Hinsichtlich des Nachtzuschlags sind die 25% gesetzlich, nicht freiwillig.
Hinsichtlich des Feiertagszuschlags zunächst in den Tarifvertrag schauen, sofern vorhanden. Sollte dies nicht der Fall sein, bei der Betriebsvereinbarung nicht vergessen, dass diese schriftlich sein und unterschrieben werden muss. Klingt offensichtlich, aber ich habe schon von Fällen gehört, in denen "Ehrenworte" gegeben wurden, an die sich eine Seite später nicht mehr erinnern konnte...LG
Petra -
Guten Morgen Ihr Drei!
Wie ist es denn nun gelaufen? Ich finde das ein interessantes Thema !
LG
Camillo -
Hallo,
danke an Euch für die Antworten, wir haben jetzt das Problem,
dass wir den Tarifvertrag für eine Werkstatt für Menschen mit
Behinderungen für Berlin Ost suchen. In der Werkstattlandschaft von
Berlin sieht es so aus, dass manche nach dem TVL (öffentlicher
Dienst)bezahlen und manche nicht. Unsere Werkstatt gehört zu den
letzteren.
Wir haben in unserem BV Entwurf den §87 Abs. 1 Nr. 10
angeführt, können wir damit argumentieren, wenn der Arbeitgeber die
Klausel der Freiwilligkeit drin haben möchte?
Tja, Fragen über Fragen, falls wir etwas rausgefunden haben stellen wir es rein, auf Antworten freuen wir uns,
wir schreiben immer nur Dienstags....
die Drei -
Das ist auf die Ferne immer schwer zu beurteilen, weil einem all die kleinen Details fehlen. So wissen wir hier nicht, welche Motivation der Arbeitgeber hier hat. Zudem wird häufig "Freiwilligkeit" und "jederzeitige Widerrufsmöglichkeit" miteinander in einen Topf geworfen...
Wenn die Glückseligkeit des Arbeitgebers davon abhängt, dass in der BV irgendwo auftaucht, dass er diese Zahlung freiwillig auf Grund seiner Großzügigkeit erbringt, dann würde ich darüber nachdenken, ob dies eventuell in die Präambel, oder in die Zweckbestimmung aufgenommen werden kann. Dort ist immer Platz für arbeitgeberfreundliches Blabla...
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