Betriebsvereinbarung für Nacht- und Feiertagszuschläge?

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  • Arbeitgeber bietet uns freiwillig 25 % Nacht-und Feiertagszuschlag an, den er jederzeit wiederrufen möchte.
    Wir als BR möchten gerne eine Betriebsvereinbarung machen. Ist diese erzwingbar?
    Wir freuen uns auf eure Ratschläge
    Grüße die Drei

  • Ich schließe mich den beiden an: Hinsichtlich des Nachtzuschlags sind die 25% gesetzlich, nicht freiwillig.
    Hinsichtlich des Feiertagszuschlags zunächst in den Tarifvertrag schauen, sofern vorhanden. Sollte dies nicht der Fall sein, bei der Betriebsvereinbarung nicht vergessen, dass diese schriftlich sein und unterschrieben werden muss. Klingt offensichtlich, aber ich habe schon von Fällen gehört, in denen "Ehrenworte" gegeben wurden, an die sich eine Seite später nicht mehr erinnern konnte...


    LG
    Petra

  • Hallo,
    danke an Euch für die Antworten, wir haben jetzt das Problem,
    dass wir den Tarifvertrag für eine Werkstatt für Menschen mit
    Behinderungen für Berlin Ost suchen. In der Werkstattlandschaft von
    Berlin sieht es so aus, dass manche nach dem TVL (öffentlicher
    Dienst)bezahlen und manche nicht. Unsere Werkstatt gehört zu den
    letzteren.
    Wir haben in unserem BV Entwurf den §87 Abs. 1 Nr. 10
    angeführt, können wir damit argumentieren, wenn der Arbeitgeber die
    Klausel der Freiwilligkeit drin haben möchte?
    Tja, Fragen über Fragen, falls wir etwas rausgefunden haben stellen wir es rein, auf Antworten freuen wir uns,
    wir schreiben immer nur Dienstags....
    die Drei

  • Das ist auf die Ferne immer schwer zu beurteilen, weil einem all die kleinen Details fehlen. So wissen wir hier nicht, welche Motivation der Arbeitgeber hier hat. Zudem wird häufig "Freiwilligkeit" und "jederzeitige Widerrufsmöglichkeit" miteinander in einen Topf geworfen...


    Wenn die Glückseligkeit des Arbeitgebers davon abhängt, dass in der BV irgendwo auftaucht, dass er diese Zahlung freiwillig auf Grund seiner Großzügigkeit erbringt, dann würde ich darüber nachdenken, ob dies eventuell in die Präambel, oder in die Zweckbestimmung aufgenommen werden kann. Dort ist immer Platz für arbeitgeberfreundliches Blabla... :rolleyes:

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