Lohnausgleichsprinzip - nicht geleistete Nachtzuschläge bei Freistellung - steuerfrei ??

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  • Ich habe vor meiner Freistellung von 20:00h bis 04:30h gearbeitet, und hatte für diese Zeit (20:00-04:30) die Nachzuschläge zu diesen Stunden mit 25% steuerfrei.
    Es heißt ja so schön, dass man lt. Lohnausgleichsprinzip sein Gehalt ohne Minderung weiter erhält.
    Da ich meine Arbeitszeit, damit ich auch für die Mitarbeiter des Kfm. Bereiches persönlich zu erreichen bin, diesen Monat auf 15:00 Uhr - 23:30 Uhr abgeändert habe, bekomme ich zwar lt. Personalchef meine Nachtzuschläge, allerdings 5 Std. davon auf das Bruttogehalt, da ich ja tatsächlich die Stunden nicht abends anwesend gewesen wäre und daher der Steuerfreibetrag nicht berücksichtigt werden kann.
    Daher werden 5 Stunden (15:00 - 20:00 Uhr) als Nachtzuschläge aufs Bruttogehalt gerechnet und nur 3,5 Std. mit 25% steuerfreien Nachzuschlag....
    ABER nur auf den Bruttolohn, damit werden diese Zuschläge aber zu 100% versteuert und dadurch entsteht ein finanzieller Verlust....
    Ich habe im Internet gestöbert und das Urteil vom LAG Köln vom 13.12.2013 ( 12 Sa 682/13), Erscheinungsdatum 28.01.2014 gefunden.
    Darin heißt es im Leitsatz: Nachzuschläge auch dann zu dem nach § 37 Abs. 2,4 BetrVG bei Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeiten zu zahlenden Entgelt gehören, wenn das BR-Mitglied die Amtstätigkeiten NICHT innerhalb des zuschlagspflichtigen Zeitrahmens ausgeübt hat.
    Ein Anspruch auf die Nachtzuschläge besteht, wenn und soweit vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit in dem maßgeblichen Zeitraum Nachzuschläge erhalten haben und auch das Betriebsratsmitglied diese OHNE die Übernahme der BR-Tätigkeit verdient hätte...
    Wird da ein Unterschied zum Steuergesetz gemacht....irgendwie widerspricht sich das für mich.......da man einen finanziellen Verlust hat, wenn die Zuschläge auf das BRUTTO gezählt werden und nicht steuerfrei bleiben, wie zuvor.....
    Wer hat dahingehende Erkenntnisse...????

  • Hallo Mondy.


    in der letzten Woche habe ich einen Artikel dazu gefunden, der Deine Sichtweise bestätigt.


    Hier der Link zum gesamten Thread: BR und Steuerrecht


    oder hier separat: http://www.bund-verlag.de/zeit…nicht-steuerpflichtig.php


    Den Artikel würde ich dem Personalchef einfach mal unter die Nase reiben.


    Dann hast Du was substanzielles in der Hand, mit dem Du handeln kannst.


    Gruß,


    Lorenz

  • Hallo Lorenz,
    vielen Dank für Deine Tipps, ich werde die mal durchforsten.........und wenn ich mal was verbindliches zu diesem Thema raus bekomme...
    werde ich darüber berichten !!!!
    Gruß
    Mondy

  • Hallo Mondy.


    Die Zuschläge, ob N-Dienst,S-Dienst,Sonntags oder Feiertags, werden nur bezahlt wenn zu diesen Zeiten tatsächlich BR-gearbeitet wurde.
    Es sind Erschwerniszulagen. Weil aber bei Nichtanwesenheit keine Erschwernis vorliegt werden die Zuschläge versteuert. Siehe folgenden Link:


    http://treffer.nwb.de/content/…099/Content/000099628.asp


    Ich hoffe es hilft weiter. :S :thumbdown:



    ndabwoshisho

  • Hier der Link zum gesamten Thread: BR und Steuerrecht


    oder hier separat: http://www.bund-verlag.de/zeit…nicht-steuerpflichtig.php


    Den Artikel würde ich dem Personalchef einfach mal unter die Nase reiben.



    Da Personalchefs häufig bereits etwas presbyopisch veranlagt sind, ist es sicherlich sinnvoll, ihnen den Artikel förmlich unter die Nase zu reiben, dann können sie ihn nämlich nicht lesen. Aber wehe er setzt dann seine Lesebrille auf, dann liest er nämlich in dem Artikel:
    "... unterliegen die aufgrund des Entgeltminderungsverbots nach § 37 Abs. 2 BetrVG fortzuzahlenden Nachtzuschläge der Steuer- bzw. Sozialversicherungspflicht, wenn keine Nachtarbeit geleistet wird."

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