Entgeltfortzahlung an Feiertagen

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  • Hallo zusammen,
    den § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetz habe ich rauf und runter gelesen, jedoch keine "richtige" Antwort gefunden.So wie ich es verstanden habe, gilt das Entgeltausfallprinzip. Als in unseem Betrieb noch die Betriebvereinbarung" Flexibilisierung der Arbeitszeit" bestand, wurden die Überstunden vergütet.Da es nun neue Arbeitsverträge gibt (40 Std.pro Woche-Überstunden kommen auf ein Zeitkonto) hat der AG keine Überstunden an Feiertagen (6.Jan.) vergütet, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit 44Std. war. ?( So ist es auch wieder an Ostern. Die Tage nach Ostermontag waren keine 8 Std. täglich , sondern 9.
    Was gilt denn nun: Die vereinbarte Arbeitszeit, also 8 Std pro Tag, die der AG bezahlen muß, oder auch die Überstunden, da diese ja angeortnet waren bzw. noch sind :?: und die man ja geleistet hätte, wäre der Feiertag nicht gewesen.
    Schon vielen Dank für euere Hilfe :thumbup:

  • Hallo Melissa,


    es ist so, wie Du es sagst ; Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Wäre es an dem gesetzlichen Feiertag zu Überstunden gekommen, so sind diese Überstunden vom Prinzip her mit umfasst.


    Normalerweise müssten die Überstunden, die nicht vergütet worden sind, auf dem Stundenkonto der Mitarbeiter wiederzufinden sein. Zumeist sind die Betriebsvereinbarungen ja in dieser Art und Weise gestaltet.


    Da würde ich einmal nachsehen. ,


    Viele Grüße,


    Sascha

  • Danke stelko,
    das habe ich jetzt raus gefunden: im Krankheitsfall gilt tatsächlich die regelmäßige Arbeitszeit (§4 EFZG Ausnahme Vergütung für Überstunden)
    aber was kann ich tun, wenn sich der AG darauf beruft, dass die regelmäßigte vereinbarte Arbeitszeit immer Gültigkeit hat :thumbdown: ??
    Also 1. kein Krankheitsfall vorliegt und 2. schon monatelang Überstunden gearbeitet werden?
    Oder besser:Wie kann ich mein Recht durchsetzen, dass eben doch das Entgeldausfallprinzip gilt :?:
    Gruß, Danke und schönes WE. :)

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