Integrationshelfer Wahlberechtigt?

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  • Hallo
    zusammen, ich bin neu hier und habe schon eine Frage. Als Betriebsrat haben wir
    einen Wahlvorstand bestimmt der auch schon seine Arbeit aufgenommen hat. Es
    gibt jetzt wie befürchtet Unstimmigkeiten ob Integrationshelfer die in unserem
    Betrieb einen Arbeitsvertrag haben Wahlberechtigt sind. Die Geschäftsleitung
    ist der Meinung, dass sie den Unternehmenszweck nicht erfüllen. Ist dem so??


    vielen Dank schon mal

  • Hallo Habels,


    eigentlich wird nicht nach dem Unternehmenszweck differenziert. Arbeitnehmer ist Arbeitnehmer - mehr ist nicht relevant. Anders könnte dies aber sein, wenn das Unternehmen unterschiedliche Betriebe gegliedert ist. In diesem Fall kann das Zweckkritierium zuordnungsrelevant sein. Wenn keine Aufspaltung stattgefunden hat, dann hat die Zweckbestimmung keine Bedeutung.


    Ist die Begründung denn durch die Geschäftsführung weiter vertieft worden ?


    MfG


    Horst

  • Moin, danke Horst für die schnelle Antwort. Die Begündung der GL lautet: es können nur diejenigen welche den eigentlichen Betriebszweck erfüllen. Die I.Helfer werden von Mitarbeitern geschult und auch betreut. Es findet eine Refianzierung statt. Sie verfügen aber über den gleichen Arbeitsvertrag wie alle anderen Mitarbeiter auch. Die Stundenverteilung ist sehr unterschiedlich, je nach Einsatzgebiet.


    vielen Dank Heinz

  • Die Wahlberechtigung ist in § 7 BetrVG definiert. Für mich gibt es erst einmal keinen Zweifel dass jemand mit Arbeitsvertrag ein Arbeitnehmer ist. Ausschlüsse von der Wahlberechtigte für Arbeitnehmer die den eigentlichen Betriebszweck nicht erfüllen, kann ich nicht erkennen.


    Was tun? Der WV beschließt über die Wahlberechtigung. Falls der Arbeitgeber weiterhin Zweifel an der Wahlberechtigung hat, steht es ihm frei die Wahl anzufechten, das ist sein gutes Recht und ein WV sollte sich von so einer Drohung (falls sie überhaupt erfolgt) nicht einschüchtern lassen.

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