Kündigung nach §103 BetrVG

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
  • Hallo zusammen,
    ich hoffe ihr könnt mir kurzfristig helfen.
    Folgender Sachverhalt:
    Wir haben als BR einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsrates (Ersatzmitglied) nach §103 BetrVG zugestimmt. Nun haben wir nach ca. 1,5 Wochen für die gleiche Person einen erneuten Antrag auf Zustimmung nach §103 BetrVG vorliegen. Der Sachverhalt ist im Großen und Ganzen derselbe.
    Erklärt wurde das damit, dass die erste Kündigung eine Tatsachenkündigung war auf die seitenes des Gekündigten keine fristgerechte Stellungnahme (innerhalb sieben Tagen) erfolgte und die erneute Kündigung nun eine Verdachtskündigung darstellt. Sozusagen der Hosenträger für den Gürtel.
    Das wäre wohl gängige Praxis.
    Meine Frage ist nun, ob wir der zweiten Kündigung zustimmen können, dürfen, sollen oder ob wir das ablehnen mit der Begründung der bereits erfolgten Zustimmung.
    Hatte von Euch schon einmal so einen Fall.
    Da wie immer bei so etwas die Zeit drängt, würde ich mich über kurzfristige Antworten freuen.
    Schöne Grüße aus dem schönen Hessenland!

  • Hallo BaumannK,


    dieser Kündigung braucht ihr nicht zuzustimmen. Sie ist unzulässig. Was hier versucht wird, wird im deutschen Arbeitsrecht - Eventualkündigung - genannt. Bei Managern, die BWL und somit auch Chancenoptimierung studiert haben. ist dieser Gedankengang recht beliebt.


    IIm deutschen Recht ist aber die Eventualkündigung nicht vorgesehen und somit unzulässig. Bei der Kündigung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Das kann man eben gebrauchen oder eben nicht - nicht aber nur "vielleicht"


    > und außerdem: Wenn schon gekündigt worden ist, dann wurde gekündigt. Das Arbeitsverhältnis ist somit beendet, sofern nicht prozessiert wird. Also ganz getreu dem Motto: Alles hat Ein Ende nur die Wurst hat zwei ... ;)


    Wenn gegen den Arbeitnehmer etwas vorliegt, das man mit Beweisen bestücken kann, kann man normal kündigen. Wenn man es nicht genau weiss, aber einige IIndizien den Anschein ergeben. dass er damit etwas zu tun hat, dann spricht man die Verdachstskündigung aus.


    Die Hoffnung - die Beweise reichen nicht aus ; aber egal - dann prozessieren wir mit der Verdachtskündigung weiter , ist fehl am Platze.


    Das ginge auch allein aus prozessrechtlichen Gründen gar nicht. Es geht immer um eine Kündigung. Man kann nicht ein ganzes Bündel von Kündigungen mit in die Akten nehmen, um sich zusätzlich abzusichern



    MfG


    Horst

  • Wir haben als BR einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsrates (Ersatzmitglied) nach §103 BetrVG zugestimmt.


    War das Ersatzmitglied zum Zeitpunkt der Kündigungsanhörung nachgerückt? Wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nur Ersatzmitglied war und nicht nachgerückt, dann wäre § 103 überhaupt nicht anwendbar. Dann gälte hier nur § 15 KSchG.



    Nun haben wir nach ca. 1,5 Wochen für die gleiche Person einen erneuten Antrag auf Zustimmung nach §103 BetrVG vorliegen. Der Sachverhalt ist im Großen und Ganzen derselbe.


    1,5 Wochen später? Bei der Kündigung eines BRM oder eines im nachwirkenden BR-Kündigungsschutz befindlichen Arbeitnehmermüssen "wichtige Gründe" vorliegen, umgangssprachlich also "fristlos" gekündigt werden können. Für die außerorentliche Kündigung gilt aber eine Ausschlussfrist vo 2 Wochen nach § 626 (2) BGB. Von daher erfolgt diese Kündigung sowieso zu spät.




    Meine Frage ist nun, ob wir der zweiten Kündigung zustimmen können, dürfen, sollen oder ob wir das ablehnen mit der Begründung der bereits erfolgten Zustimmung.


    Es ist eine erneute Kündigungsanhörung die Ihr genau so behandeln solltet, als sei es die einzige. Ihr könnt natürlich Bezug auf bereits getätigte Äußerungen nehmen.



    Benjes Ausführungen zur Eventualkündigung vermag ich mich nicht anzuschließen. Der Begriff der Eventualkündigung scheint vor Allem im österreichischen Rechtssystem verankert zu sein. In Deutschland is es durchaus üblich und zulässig, z.B. außerordentlich und hilfsweise ordentlich zu kündigen, also eine fristgerechte Kündigung auszudprechen, die nur in dem Fall greifen soll, wenn die fristlose Kündigung nicht wirksam ist. Das scheint mir hier ein ähnlicher Fall zu sein. Es ist auch zulässig während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens weitere Kündigungen auszusprechen. Jede einzelne bedarf der Anhörung des BR und jede einzelne muss erneut vom AN gerichtlich angegriffen werden. Es gibt durchaus Anwälte die gerne ein ganzes Sperrfeuer von Kündigungen aussprechen, in der Hoffnung dass der Arbeitnehmer gegen eine von ihnen keine Kündigungsschutzklage einlegt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!