Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit

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  • Bei uns war ein Mitarbeiter Anfang des Jahres, nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit mit Lohnfortzahlung, für weitere Wochen arbeitsunfähig ohne Lohnfortzahlung.
    Nun wurden ihm, im Verhältnis zu der Fehlzeit ohne Lohnfortzahlung, 5 Tage Erholungsurlaub gestrichen. Ihm verbleiben für dieses Jahr also noch 25 Tage.


    Unsere Personalabteilung argumentiert, dass der gesetzliche Mindesturlaub ja nicht angetastet wurde und die 10 üblicher Weise darüber hinaus zustehenden Urlaubstage an die Lohnzahlung, bzw. -fortzahlung gekoppelt sind.
    Davon steht jedoch nichts in den Arbeitsverträgen oder unserer BV "Freiwillige Sonderleistungen" (wir sind nicht tarifgebunden).
    Auf eine Antwort der Personalabteilung, welches Gesetz hier zur Anwendung gekommen sei, warte ich schon ca. 4 Wochen.
    Als ich in der Personalabteilung nachfragte, wurde mir gesagt, dass nur der MA selbst sich beschweren könne.
    Das sehe ich anders, da der BR für die Einhaltung von Gesetzen und Betriebsvereinbarungen zuständig ist. Nur brauche ich stichhaltige Argumente, um ggf. auf die Pauke hauen zu können. Kann uns, bzw. dem betroffenen Kollegen jemand helfen?

  • Die Rechtsprechung geht davon aus, dass nicht zwischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaub unterschieden wird, wenn es keine anderslautende Vereinbarung gibt. Insofern halte ich die Einlassung des Arbeitgebers für Quatsch.


    In der Tat ist der BBR auch dafür zuständig, dass die zu Gunsten der AN geltenden Gesetze eingehalten werden. Aber er hat hier keine Möglichkeiten, bei einzelnen Verstößen Abhilfe zu schaffen. Die Durcghsetzung individueller Rechte ist und bleibt Angelegenheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer könnte sich aber beim BR offiziell beschweren, dieser könnte dann die Beschwerde dem AG vorlegen und dieser müsste schriftlich reagieren. Wird der Beschwerde aber nicht abgeholfen, dann stünde wiederum dem AN nur der Rechtsweg offen

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