Anrechnung der Betriebsratsarbeit an der Arbeitszeit

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  • Hallo zusammen,


    mein Arbeitgeber plant Personal zu reduzieren.
    Aus diesem Grund soll unsere Abteilung von 24.5 Personaleinheiten ( früher arbeiteten bei uns Menschen, jetzt PE !) auf 20,4 PE bis 2015 abgebaut werden. Nachem wir Altersteilzeitler usw. schon berücksichtigt haben, fehlen uns zum Ziel aber noch einige Kennziffern.
    Ich habe irgendwo im Hinterkopf noch herumschwirren, das für Betriebsratsmitglieder eine gewisse Anrechenbarkeit auf die Arbeitszeit genehmigt werden muß. Ich glaube, daß dies 10 % bei nornalen BR-Mitgliedern 15 % bei st. BRV und 20 % bei BRV beträgt.
    Gibts da ein Gesetz oder ein Urteil drüber, daß mir weiterhelfen kann. Wir suchen händeringend nach jedem Zehntel-Prozent. ?(


    8) Erstmal danke an alle Antwortenden. Laßt mal alles mit den PE´s und den Reduzierungen außer acht.
    Mir wäre erstmal wichtig, ob schon irgendjemand von euch von diesen prozentualen Anteilen auf die Arbeitszeit etwas weis. Auch vielleicht in Hinblick auf Zielereichungsquoten.


    Danke und Gruß
    matomwd

  • magictom,


    die Entscheidung, wie ein Unternehmen oder Betrieb organisiert wird, liegt beim Arbeitgeber. Wenn er also entscheidet, dass in einer bestimmten Abteilung in Zukunft nur noch 20,4 PEen arbeiten sollen, dann kann er diese Entscheidung so treffen. Wenn dort zuvor 24,5 PEen gearbeitet haben und diese nicht 1,5 Stunden am Tag Däumchen gedreht haben, wird er sich auch überlegen müssen, wie er die Arbeit neu organisiert (z.B. durch den Entfall einzellner Tätigkeiten oder Outsourcing).
    Wie der Arbeitgeber eine "PE" definiert, ist zuerst einmal auch sein Problem, er muss halt aufpassen dass seine PEen auch eine brauchbare Rechengröße sind, damit das Ergebnis nachher stimmt. Aber ersteinmal ist es nur eine arbeitgeberseitige Rechen- und Planungsgröße.


    Für den Betriebsrat wird diese Berechnungsgrundlage erst in dem Moment interessant, wo es zu Überlastungen kommt, oder gar zu Kündigungen. Gerade im Kündigungsfalle wird sich aber kein Arbeitsrichter von solchen abstrakten Zahlenspielen imponieren lassen, sondern wird sich die unternehmerische Entscheidung erklären lassen, die dazu geführt hat, dass dieser konkrete Arbeitsplatz wegfällt. Und da geht es dann nicht um PEen, sondern um die AN A., B. und C. die die Arbeit wie folgt machen. Insofern dürfte die Suche nach einem Urteil oder Beschluss, der solche Zahlen beinhaltet auch nicht von Erfolg gekrönt sein.


    Nur mal so als Gedanke: Wenn in einer Abteilung z.B. 10 AN sind und dann auf Grund von BR-Wahlen plötzlich 5 von ihnen Betriebsratsmitglieder sind, dannn muss sich der Arbeitgeber sehr wohl Gedanken darüber machen, wie er die Arbeit verteilt wenn diese 5 BRM z.B. in der Sitzung sind, er ist aber nicht gezwungen, zusätzliches Personal einzustellen.


    Selbstverständlich ist es aber sinnvoll, sich vom Arbeitgeber seine Rechnung erklären zu lassen, nach seiner Definition einer PE zu fragen und zu hinterfragen, ob denn das Ergebnis seiner Rechnungen richtig sein kann, wenn er die durch BR-Tätigkeit ausfallende Arbeitszeit nicht berücksichtigt.

  • Hallo,


    bei den Arbeitsgerichten wird es weiterhin um Menschen gehen. "PE" hin oder her - als Indiz sicherlich willkommen; aber darauf basierend rechtliche Wirkung festmachen zu wollen, wird nicht glücken.


    Der AG hat hier im Rahmen seiner Möglichkeiten den entsprechenden Entscheidungsspielraum. Anders sieht dies natürlich bei den Kündigungsschutzbestimmungen und der Sozialauswahl aus. Wenn andererseits aber ein Wegfall von Arbeitsaufwand verzeichnet oder unternehmerisch entschieden wird, dann ist dieser Wegfall hinzunehmen. Die Arbeitsgerichte sehen nicht ihre Aufgabe darin, den Unternehmer zu fragen : " Wie konnte es nur soweit kommen `? Was ist denn da schiefgegangen ? " . Wenn mit weniger Aufwand geplant wird, dann ist dem leider so.


    Anders sähe es natürlich aus, denn der Aufwand weiterhin derselbe ist; jener aber nur auf eine andere Abteilung umgeschoben wird. So leicht lassen sich die Gerichte denn nun auch nicht hinters Licht führen.



    MfG


    Horst

  • Hallo,



    klar geht es um Menschen. Andererseits muss ja irgendwie ein Aufwand festgelegt sein; oder - sofern noch nicht, festgelegt werden. Dazu sind die PEs gar nicht einmal so schlecht. Ansonsten wird man Stundenanteile berechnen. Das nennt sich dann anders; ist aber prinzipiell dasselbe.


    Viele Grüße.


    Sascha

  • matomwd,


    für die Leser in diesem Forum ist es angenehmer wenn zusätzliche Informationen/Fragen nicht im Ursprungsbeitrag eingefügt werden, sondern als Antwort eingetragen werden. Dann ist da Ganze chronologisch nachvollziehbar.


    Wenn ich es richtig verstehe, dann hast Du jetzt Deine Frage vom kollektivrechtlichen Aspekt auf den indivifdualrechtlichen Aspekt umgeändert?


    Dann gilt das, was FESTL in Rn 21 zu § 37 BetrVG wie folgt formuliert haben:
    "Der Anspruch des BRMitgl. auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erschöpft sich nicht darin, lediglich die zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR Aufgaben erforderliche Freizeit zu erhalten, im Übrigen aber mit dem Arbeitspensum eines VollarbN belastet zu bleiben. Der ArbG. ist vielmehr verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die erforderliche Inanspruchnahme des BRMitgl. durch die BRTätigkeit angemessen Rücksicht zu nehmen(...)."


    Da es hier dann um indivioduelle Freistellungsansprüche geht, wird in den zughörigen Urteilen höchstvermutlich keine generalisierende Annahme getroffen.

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