LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber dürfen auch ohne Zustimmung des Betriebsrats vorläufige Dienstpläne aushängen

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    "Der Aushang von vorläufigen Dienstplänen mit einem Vorbehalt hinsichtlich der noch ausstehenden Zustimmung des Betriebsrats verletzt nicht dessen Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Bei einem solchen Aushang handelt es sich um keine Weisung i.S.v. § 106 Satz 1 GewO, sondern um eine bloße Information, damit sich die Beschäftigten auf die voraussichtliche Lage ihrer Arbeitszeit einrichten können."


    http://bit.ly/Dienstplaene


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

  • Hallo,


    taktisch unklug war zudem, bei der 3. Wiederholung dann auf einmal doch sein Einvernehmen zu erteilen. Somit willigt man ja schon irgendwie in die vorher kritisierte Planungspraxis ein, was man je nach Betrachtungsweise womöglich als Verzicht werten könnte.



    Jost

  • Oftmals bin ich wirklich erstaunt, was alles vor Gericht landet. Wenn es sich um unverbindliche Pläne gehandelt hat dann ist deren rein informativer Charakter doch klar. Muss der Betriebsrat das wirklich (offensichtlich erfolglos) vor dem ArbG angreifen?


    Grüße!

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