Guten Nachmittag, liebe Foristinnen und Foristen!
"Der Aushang von vorläufigen Dienstplänen mit einem Vorbehalt hinsichtlich der noch ausstehenden Zustimmung des Betriebsrats verletzt nicht dessen Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Bei einem solchen Aushang handelt es sich um keine Weisung i.S.v. § 106 Satz 1 GewO, sondern um eine bloße Information, damit sich die Beschäftigten auf die voraussichtliche Lage ihrer Arbeitszeit einrichten können."
Freundliche Grüße,
F.Celeste