Hallo,
es gibt neues zur Auslegung des Begriffes der Unverzüglichkeit bei Kündigungen. Dieses Urteil wurde im Rahmen von § 91 V SGB IX gesprochen.
Hier der Link: http://www.bund-verlag.de/zeit…kuendigungserklaerung.php
Viele Grüße,
Sascha
Hallo,
es gibt neues zur Auslegung des Begriffes der Unverzüglichkeit bei Kündigungen. Dieses Urteil wurde im Rahmen von § 91 V SGB IX gesprochen.
Hier der Link: http://www.bund-verlag.de/zeit…kuendigungserklaerung.php
Viele Grüße,
Sascha
ZitatDass sie indes eine Postlaufzeit von vier Tagen billigend in Kauf genommen hat, stellt eine schuldhafte Verzögerung ihrer gesetzlichen Verpflichtung einer unverzüglichen Kündigungserklärung dar.
Alter westarmenischer Sinnspruch: "Wer wichtige Dinge der gelben Schneckenpost anvertraut, der ist selber schuld."
Erstaunlich aber, dass wenn eine Behörde dem Bürger etwas zukommen lässt, die Sendung alleine schon durch das Absenden als angekommen gilt (nach 4 Tagen... )
Hallo,
das ist schon knallhart subsumiert > aber billigendes Inkaufnehmen ist hat bereits ein schuldhaftes Zögern
Viele Grüße,
Sascha
Hallo,
mir ist das auch zu hart. Die Verzögerungen liegen doch immerhin in der Sphäre des Versandunternehmens. Wenn hier der AG mit dem Versand an sich gezögert hätte, also mit der Übergabe des Schreibens an den Versender ; dann hätte ich es verstanden.
MfG
Horst
Hallo,
na ja ; dann muss aber immer die Gegenfrage erlaubt sein. Wenn einem bewusst ist, dass es länger dauern wird ... ; warum besinnt man sich dann nicht auf die Variante, die im Regelfall max. 2 Tage oder weniger braucht . Kündigungsverfahren sind eine teure Angelegenheit. Wer dann meint, am falschen Ende ein paar Cents zuliebe Einsparungen treffen zu müssen, der hat es meiner Ansicht nach auch nicht anders verdient.
Gruß
Lorenz
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