Nachrücker gleiche Stimmenzahl

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  • Hallo,
    in unserem BR (3 Mitglieder) kommt es zu einem Rücktritt eines Mitgliedes (wg neuer Leitungsfunktion und deshalb persönlichem Rollenkonflikt).
    Jetzt haben die beiden Nachrücker die gleichen Stimmenanzahl bei der Wahl bekommen. Was können wir tun? Am liebsten hätten wir, dass beide nachrücken, da beide aus verschiedenen Abteilungen stammen, aber dies ist wohl nicht möglich, oder doch?
    Wie ist der Entscheidungsprozess in dieser Situation,
    Vielen Dank für Hilfe,
    Thomas

  • Hallo Thomas-BR,


    das lässt sich pauschal nicht beantworten.


    Zum einen müsste geklärt werden, inwieweit die Minderheitenregelung nach § 15 BetrVG zum Tagen kommt. Wenn beispielsweise die beiden Stimmengleichen nicht dem Geschlecht der Minderheit angehören, so wäre eine Person des nach § 15 BetrVG zu fördernden Geschlechtes jene, die in den BR nachrücken muss; dies auch dann, wenn sie weniger Stimmen erhalten hat, als die Ersatzmitglieder des anderen Geschlechtes.


    Ferner hätte eigentlich schon nach der Auszählung ermittelt werden müssen, wie hier zu verfahren ist. Dies wird in der Regel per Losverfahren entschieden; bspwe durch Münzwurf. Oftmals kommt es aber nur bei den Mitgliedern zu Einsatz; nicht aber bei der Rangfolge der Ersatzmitglieder. Auch dann ist aber die Betriebsratswahl an sich noch nicht abgeschlossen. In diesem Fall könnte eine Anfechtung der Wahl gerechtfertigt sein.


    Dies gilt es genauer zu überprüfen.


    Jost

  • Wenn beispielsweise die beiden Stimmengleichen nicht dem Geschlecht der Minderheit angehören, so wäre eine Person des nach § 15 BetrVG zu fördernden Geschlechtes jene, die in den BR nachrücken muss; dies auch dann, wenn sie weniger Stimmen erhalten hat, als die Ersatzmitglieder des anderen Geschlechtes.


    Nein! Das stimmt so nicht!


    Das Minderheitengeschlecht ist hier nur dann zu berücksichtigebn, wenn ihm überhaupt ein (mindestens) ein Sitz zusteht, es (nach dem Rücktritt) nicht mehr ausreichend im BR vertreten ist und es noch Nachrücker des Minderheitengeschlechtes gibt.


    Wenn also hier im Beispielfall dem Minderheitengeschlecht überhaupt ein Platz zugestanden hat, der einzige Vertreter des Minderheitengeschlechtes im BR zurücktritt und es noch Minderheitengeschlechtsersatzmitglieder gibt, nurdann wäre das Ersatzmitglied aus dem Kreis der Minderheitengeschlechtsersatzmitglieder zu ermitteln. Und auch dann kann es dort Kandidaten mit gleichen Stimmenzahlen geben.



    Ferner hätte eigentlich schon nach der Auszählung ermittelt werden müssen, wie hier zu verfahren ist.


    Für dieses "müssen" gibt es keine rechtliche Grundlage. § 22 der WO spricht explizit nur vom zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz. Eine Verpflichtung, mögliche konkurrierende Ersatzmitglieder auszulosen besteht nach dem Gesetz nicht.



    Dies wird in der Regel per Losverfahren entschieden;


    Das Losverfahren ist zwingende gesetzliche Vorschrift!



    Auch dann ist aber die Betriebsratswahl an sich noch nicht abgeschlossen. In diesem Fall könnte eine Anfechtung der Wahl gerechtfertigt sein.


    Die Wahl ist mit Bekanntgabe der gewählten Betriebsratsmitglieder abgeschlossen. Eine Bstimmung und/oder Bekanntgabe der nicht gewählten Bewerber ist nicht vorgesehen. Eine Anfechtung aus diesem Grunde dürfte zum Misserfolg verdammt sein.



    In der Tat wäre es tatsächlich sinnvoll, wenn der WV diesen möglichen zukünftigen Konflikt gleich dadurch befriedet dass er im Rahmen der Wahl auch gleich die Rehenfolge der Ersatzmitglieder eindeutig ermittelt (ggf. durch Los). Hat der WV dies nicht getan, so obliegt die korrekte Ermittlung der Ersatzmitglieder dem BR. Spätestens sobald er das erste Mal die Situation hat dass im Vertretungsfalle zwei Erstzmitglieder mit gleicher Stimmenzahl in Frage kommen, ist das Losverfahren durchzuführen. Für den Rahmen dieser Auslosung gibt es keine gesetzliche Vorschrift, dem BR wäre aber zu raten, sich so weit es geht dabei nach den Regeln für die Wahl zu richten. Daher sollte die Auslosung meines Erachtens auch betriebsöffentlich erfolgen. Sollte dies zeitlich nicht möglich sein, so sollten doch wenigstens die beiden anstehenden Ersatzmitglieder zur Auslosung eingeladen werden.


    Der einmal erfolgte Losentscheid gilt dann für die gesamte Wahlperiode.

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