LSG Berlin zum Wegeunfall; Beginn des versicherten Weges beim Durchschreiten der Haustür ?

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  • Hallo,


    im folgenden Urteil stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer, der auf dem "Weg" über die Türschwelle ausrutscht, bereits auf dem versicherten Weg zur Arbeit befindet. Die Berufsgenossenschaft wollten den entstandenen Schaden am Kniegelenk nicht übernehmen, da der Herr ja nicht aus der Tür geschritten, sondern vielmehr gefallen sei. Dieser Argumentation schob das LSG Berlin nun den Riegel vor.


    Link . http://www.welt.de/finanzen/ra…-eigene-Tuerschwelle.html


    Viele Grüße,


    Sascha

  • Hallo,


    alles andere wäre ja auch wohl purer Formalismus gewesen. Nichts desto trotz zeigt es wieder einmal zu welchen Spitzfindigkeiten die BGs im einzelnen Fall bereit sind. So weh es auch tut: Hier geht es ja "nur" um eine Knieverletzung. Ich will gar nicht wissen, welche Argumente angeführt worden wären, wenn dieses Missgeschick in einen Oberschenkel - Halsbruch ausgeartet wäre.


    Jost

  • Ehrlich gesagt verstehe ich diese allgemein übliche Schelte gegen die Berufsgenossenschaften nicht.


    Die Berufsgenossenschaften werden nach einem Umlageverfahren finanziert, verwalten also quasi nur die Beiträge ihrer Mitglieder. Vor diesem Hintergrund sind die BGen nicht frei in ihrer Entscheidung, ob sie leisten oder nicht. Grundsätzlich kämen Schadenersatzansprüche der Mitglieder in Frage, wenn die BGen Leistungen für Unfälle tragen, die dem unversicherten Bereich zuzuordnen sind.


    Die egsetzliche Unfallverischerung ist eine "Alles oder Nichts" versicherung. Entweder geschieht der Unfall im versicherten Bereich, dann werden die notwendigen Kosten zu 100% getragen, oder er geschieht im unversicherten Bereichm, dann werden keinerlei Kosten getragen. Eine Quotelung wie z.B. bei Schadenersatzansprüchen gibt es hier nicht. Aus diesem Grunde ist es auch zwangsläufig, dass es z.B. auf dem Weg aus dem heimischen Bett( mit Sicherheit unversichert) an den betrieblichen Arbeitsplatz (mit Sicherheit versichert) irgendwo einen Punkt geben muss, an dem sich der Status schlagartig von unversichert zu versichert ändert. Und das ist dann der Punkt an dem man sich wunderbar echauffieren kann, dass der Arbeitnehmer eine Mikrosekunde, einen Mikrometer später versichert gewesen wäre, es aber nun eben nicht war.
    Die Rechtsprechung hat darauf aufbauned z. B. Kriterien entwickelt, wo der private Lebensbereich endet und der Arbeitsweg beginnt (durchschreiten der Haustür), wö während der Anwesenheit im Unternehmen private Verrichtungen beginnen (Überschreiten der Kantinenschwelle, Toilettenschwelle) und wann der Weg von und zu der Arbeit unterbrochen oder veebdet wird. Die Abgrenzung "Haustürschwelle" ist aber immer noch interpretierbar (wo ist die Haustürschwelle wenn ich den Weg zur Arbeit mit dem PKW vornehme und die Garage durch einen Innebntür betrete? Auch ist es natürlich diskutierenswert, warum es z.B. die Haustürschwelle und nicht die Wohnungstürschwelle ist.Letztendlich würden aberr auch andere Definitionen nichts daran ändern, dass man wegen des plötzlichen Einsetzen des Versicherungsschutzes , sich immer wieder Beispiele finden lassen werden, die unsinnig erscheinen. Und so wird auch in Zukunft derjenige der in gemässigtem Tempo die Kantine verlässt und noch in der Kantine auf einem Ketchupfleck ausrutscht, keinen Versicherungsschutz haben, während der Kollege der aus der Kantine herausrennt, auf dem selben Ketchupfleck ins Straucheln kommt, durch seinen Schwung aber erst außerhalb der Kantine mit dem Gesicht voran auf den Marmorfußboden knallt, vollen Versicherungsschutz genießt.



    Ohne jetzt den Volltext des zitierten Urteils zu kennen, würde ich hier auch sehr spitzfindig argumentieren wollen:


    "Einen solchen umstritten Fall bildete der Sturz eines Arbeitnehmers beim Verlassen des Hauses. Er war mit seinem einen Fuß an der Türschwelle hängen geblieben. Währenddessen klemmte die automatisch schließende Haustür seinen anderen Fuß ein. Er stürzte und verdrehte sich infolgedessen das Knie. Die Berufsgenossenschaft lehnte einen Arbeitsunfall ab. Die Tür gehöre zum nicht gesetzlich unfallversicherten häuslichen Bereich. Anders lautete hingegen die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg."


    Nach dem Geschilderten Geschensablauf dürfte sich das Knie zum Zeitpunkt der Verletzung im Gegensatz zu beiden Füßen (welche noch in der Wohnung waren) bereits auf dem Arbeitsweg befunden haben, da der AN vor die Tür stürzte. Wenn die Knie bereits auf dem Arbeitsweg waren, so lag unzweifelhaft ein Wegeunfall vor.

  • Hallo, B.ruhigend,


    sicherlich ist es absolut zutreffend, dass irgendwo ein Ende und auch irgendwo ein Anfang bestehen muss. Für den Laien sind diese Differenzierungen aber zumeist nur schwer nachzuvollziehen; insb dann, wenn man auf einem Schaden hängenbleibt.


    Nichts für ungut,


    Horst

  • Hallo,


    natürlich bedarf es konkreter Grenzziehungen. Nur hier sind wieder einmal Zentimeter; vielleicht auch Milimeter gefragt. Wie bitte will man das letztendlich wirklich rekonstruieren ? Insb dann, wenn man nicht immer unter Obacht seriöser Zeugenschaft die Hausschwelle verlässt ?


    Zum Wohle der Menschheit sollte man hier weniger Bürokratiewahn üben und nicht die Mücke zum Elefanten machen. Ich will gar nicht wissen, wie viel Geld auf diese Art und Weise wieder einmal an den eigentlich Versicherten vorbeigegangen ist.



    Es lebe das Umlageprinzip - finde ich super, dass so etwas auch noch von der Allgemeinheit subventioniert wird. Ein Traum ... - morgen werde ich im Forum meine Bankdaten posten, dann darf fleissigst auch einmal auf mich umgelegt werden :thumbup:


    Lorenz

  • Nur hier sind wieder einmal Zentimeter; vielleicht auch Milimeter gefragt


    Ich sage es ja: Das Wembleytor war drin! Da sollte man großzügig sein.



    Wie bitte will man das letztendlich wirklich rekonstruieren ?


    Ich denke man sollte Probleme bei der Beweisführung von der rechtlichen Lage trennen. In der Realität kommt es aber in der Tat häufig darauf an, die Unfallmeldung "richtig" zu formulieren.



    Zum Wohle der Menschheit sollte man hier weniger Bürokratiewahn üben und nicht die Mücke zum Elefanten machen.


    Was an der grundsätzlichen Problematik überhaupt nichts ändert. Bis wohin soll bitte die Großzügigkeit gehen? 5 cm? 10 cm? Bis hinter die nächste Tür?

  • Hallo Lorenz,


    das würde ich auch mal gerne wissen. Wir nehmen einmal an, dass Du die Initiative zwecks Änderung der rechtlichen Abgrenzungen in diesem Fall ergreifst. Welche Parameter würdest Du verwenden, um eine allseits, also für jeden verständliche und in allen Fällen gerechte Abgrenzung in Bezug auf die beiden Unfallarten hinzubekommen ?


    Viele Grüße,


    Sascha

  • Oha,


    die Frage hat es in sich . Könnte es sein ( das vermute ich nur > ohne weiteres Hintergrundwissen ) , dass sich genau an diesem Thema in der Vergangenheit schon diverse Dissertierende die Zähne ausgebissen haben ?


    MfG


    Horst

  • Hallo,


    ich würde die Abgrenzung aufweichen, so dass man nicht mehr auf den Millimeter genau nachmessen muss. Aber das wird nun wahrscheinlich in der Luft zerrissen werden, da dies den Versicherungen zu viel Geld kosten würde - das ist mir schon klar. ...


    Viele Grüße,


    Sascha

  • Das hat doch nichts damit zu tun, ob das den Versicherungen zu viel Geld kostet (welches sich die GUV ja über das Umlageverfahren sowieso wieder holt).


    Du meinst also, dass eine Definition "Der Arbeitsweg beginnt sobald man sich ungefähr in der Nähe der Haustürschwelle befindet." die Abgrenzung erleichtern würde?

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