Wie gelingt uns der Spagat zwischen zwei Kollektivverträgen

Hallo,

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  • Liebe Mitstreiter!
    Ich bin Betriebsratsvorsitzender in einem Dienstleistungsunternehmen und möchte mich mit folgender Frage an Euch wenden:
    Wir unterliegen dem KV für "Handwerk und Gewerbe". Bei diesem KV ist das Thema Samstagarbeit nicht berücksichtigt, dh die Beschäftigung von MA an den Samstag Nachmittag ist nicht zulässig. Jetzt stellt sich aber bei uns - durch die Betreuung in div. Einkaufszentren - die Problematik, dass dort die Geschäfte an Samstagen bis 17.00 oder 18:0 0Uhr geöffnet haben und bis zur Schließung des Einkaufszentrums auch unsere Kollegen vor Ort sein müssen.
    Habt Ihr eine Idee oder habt Ihr Erfahrungen mit diesem Thema? Die Anwendung eines zweiten KV`s im Unternehmen funktioniert ja nicht, gibt es die Möglichkeit über den zuständigen Arbeitsinspektor eine entsprechende "Freigabe" zu bekommen?
    Wir als Betriebsrat sind natürlich auch im Sinne der eingesetzten MA an einer Lösung dieses Themas interessiert da die Mitarbeiter gerne den Samstag Nachmittag arbeiten (wird etwas höher vergütet als ein Wochentag) aber wir möchten diese Vorgehensweise auf halbwegs legale Fundamente bauen. Wenn wir weitermachen ohne entsprechende Regelung kann das bei einer Überprüfung durch den AI doch etwas teurer werden was sich letztendich indirekt auch auf die MA auswirken würde - abgesehen von der Thematik der Unfallversicherung.
    Vielen Dank schon jetzt für die Rückmeldungen und ich finde es großartig wenn man sich bei Fragen an solche Foren wenden kann.
    Liebe Grüsse

  • Churchill,


    gehe ich Recht in der Annahme dass sich Deine Frage auf eine kleine Alpenrepublik bezieht in der die Aprikosen "Marileln" heißen und die Bundesländer von "Hauptmännern" regiert werden?
    Hier wirst Du eher auf Leute treffen die sich im Deutschen Recht auskennen.


    Grundsätzlich würde ich mich mit dieser Frage zuerst mal an die Gewerkschaft wenden.

  • Moin Curchill,
    kraft Gesetzes kann doch der Arbeitgeber mehrfach kammerzugehörig sein, wenn er fachlich verschiedene Tätigkeiten ausübt, wobei jede Fachorganisation einen eigenen Kv hat. Dann kommen doch auf die Arbeitnehmer der verschiedenen Betriebe unterschiedliche Kv zur Anwendung. Das gleiche gilt doch, wenn die Arbeitnehmer zwar in einem Betrieb, aber in organisatorisch abgrenzbaren Bereichen tätig sind.
    Gruß
    bj

  • Hallo ,


    ich kann blackjack nur beipflichten. Bei uns sieht es derzeit nämlich genauso aus. Dass soll aber nicht bedeuten, dass ich mich zu den Personen zähle, die sich hier mit deutschem Recht auskennen. Ich lerne noch stetig dazu :)


    MfG


    Horst

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