AG kommt Aushangpflicht nicht nach und BR-Aushang soll entfernt werden

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  • Hallo


    Hab da direkt zwei Fragen:


    Unser Betriebsleiter kommt trotz Hinweis auf die entsprechenden §, der Aufforderung nicht nach seine Aushangpflicht zu erfüllen. Es hängt/liegt von seiner Seite weder der Tarifvertrag, GBVs/BVs, AGG oder sonst etwas aus.
    Kann der BR da selber weitere Massnahmen einleiten und falls "Ja" welche und nach welchem §?


    Im letzten Monatsgespräch teilte uns der Betriebsleiter mit, dass er die Weihnachtsfeier von 2011 nicht nachholen werde, da er keinen Grund dafür sehe die Mitarbeiter zu belohnen. Auf unsere Nachfrage nach einem Grund: Ich will das so
    Daraufhin haben wir einen Aushang an der BR-Pinnwand gemacht und die Mitarbeiter darüber informiert, da fast täglich anfragen dazu kamen. Nun gab es einen sehr bösen Brief mit der Aufforderung diesen Aushang sofort zu entfernen. Müssen wir das? Enthält doch nichts geheimes und haben den Text noch nicht mal im bösen AG-Ton geschrieben, sondern nur das es halt keine Feier gibt, weil Hr. xyz es nicht möchte und es uns für die MA sehr leid tut.
    Haben wir eigentlich ein Mitspracherecht beim Ausfall einer sonst seit 15 Jahren jährlich stattfindenden Feier?


    Gruß
    Dirk

  • Morgen Dirk!


    Zu den Aushängen:
    Da der AG zum Aushang vieler Gesetze verpflichtet ist, läuft er Gefahr, sich eine Geldstrafe einzuhandeln, sollte er dieser nicht nachkommen. (U.U. kann es auch zu Schadensersatzansprüchen kommen). Darauf würde ich ihn noch einmal ausdrücklich hinweisen. Sollte er weiter nicht tätig werden, würde ich als BR selbst den Aushang vornehmen.


    Wenn ich das richtig zusammenfasse, dann hat der Aushang zur Weihnachtsfeier keine Schmähkritik oder beleidigenden Inhalte enthalten und dürfte wohl auch nicht geeignet sein, den Betriebsfrieden zu stören. Einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus §§ 2, 74 BetrVG sehe ich nicht. M.E. ist er damit nicht als unzulässig einzustufen und euer AG kann die Entfernung nicht verlangen.


    Leider wird die Weihnachtsfeier nicht als betriebliche Übung erachtet, unabhängig von der Länge der Praxis. Der AG kann sich also einfach weigern, wenn ihm nicht danach ist.


    Hoffe, das hilft dir etwas weiter.


    Grüße,
    Jörn

  • Hallo,


    gegen den Ausgang ist nichts einzuwenden. Solange man bei der Wahrheit bleibt und die Wortwahl gewählt ausfällt, kann der AG dagegen nichts machen. Dass solche Reaktionen kommen, sollte ihm eigentlich bewusst sein. Hätte er dies nicht gewollt, so hätte er die Mitarbeiter über diese Absicht persönlich informiert.


    Dazu hat ihm dann wohl leider der Mumm gefehlt.



    Gruß,


    Jost

  • Es hängt/liegt von seiner Seite weder der Tarifvertrag, GBVs/BVs, AGG oder sonst etwas aus.


    "Auslegen" im Sinne der §§ 8 TVG, 77 (2) BetrVG und § 12 (5) AGG bedeutet nicht, dass diese Dokumente an einem jederzeit frei zugänglichen Bereich ausliegen müssen, sondern es genügt wenn diese Werke z.B. in der Personalabteilung einsehbar sind. Insofern kann sich der Arbeitgeber im Auseinandersetzungsfalle immer damit herausreden, dass diese Werke ja in der Personalabteilung ausliegen.



    Kann der BR da selber weitere Massnahmen einleiten und falls "Ja" welche und nach welchem §?


    Möglicherweise würde das Gewerbeaufsichtsamt einschreiten wollen.



    Im letzten Monatsgespräch teilte uns der Betriebsleiter mit, dass er die Weihnachtsfeier von 2011 nicht nachholen werde


    Naja, Weihnachstfeiern lassen sich meines Erachtens auch nicht nachholen, auch wenn die dafür notwendigen Süßwaren zum Jahreswechsel erheblich günstiger zu erwerben sind.


    Nun gab es einen sehr bösen Brief mit der Aufforderung diesen Aushang sofort zu entfernen. Müssen wir das? Enthält doch nichts geheimes und haben den Text noch nicht mal im bösen AG-Ton geschrieben, sondern nur das es halt keine Feier gibt, weil Hr. xyz es nicht möchte und es uns für die MA sehr leid tut.


    "Ihr habt ein Kommunikationsproblem!" (Zitat Supernanny)


    Wenn der Aushang wie beschrieben ist, dann hat der Arbeitgeber in der Tat keinen Anspruch.



    Haben wir eigentlich ein Mitspracherecht beim Ausfall einer sonst seit 15 Jahren jährlich stattfindenden Feier?


    Eine Weihnachtsfeier könnte man möglicherweise im weitesten Sinne als Sozialleistung definieren. Da hat der BR zwar bei der Ausgestaltung ein Mitspracherecht, die Einstellung ist aber mitbestimmungsfrei.

  • Hallo Lorenz,


    das möchte ich nicht abstreiten. Dies wird aber wohl eher für Betribe gelten, bei denen in puncto Betriebsklima das Kind eh schon seit längerer Zeit ins Wasser gefallen und die Hoffnung auf Besserung desselben ebenfalls jenseits vonm gut und böse ist.


    Von Betriben dieser Art soll es in Deutschland ja auch eine nicht geringfügige Anzahl geben.


    Mfg;



    Benjes

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