LAG München: „Emmely“-Rechtsprechung greift auch bei langjährig beschäftigtem, schwerbehinderten BRV kurz vor Renteneintritt

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
  • "Wer als Beschäftigter seinen Arbeitgeber bestiehlt, betrügt oder vorsätzlich im Dienst etwas unterschlägt, riskiert auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit seinen Job. Das ist spätestens seit der sog. "Emmely-Entscheidung" des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, 10.06.2010 – 2 AZR 541/09) auch außerhalb von Fachkreisen bekannt. Kommt es in derartigen Fällen dann zu (Kündigungsschutz-)Prozessen, müssen die Richter – ungeachtet des eigentlichen Vermögensschadens – zumeist abwägen, ob das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien irreparabel geschädigt wurde oder ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters trotz dessen Verfehlungen noch zugemutet werden kann.


    In einem ungewöhnlichen Fall hat das Landesarbeitsgericht München nun kürzlich entschieden, dass die „Emmely“-Rechtsprechung auch bei einem langjährig beschäftigten, schwerbehinderten Betriebsratsvorsitzenden, der kurz vor seinem Renteneintritt steht, greift (LAG München, 03.03.2011 – 3 Sa 641/10)."
    http://bit.ly/Emmely_BRV


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

  • Hallo,


    ich bin der Ansicht, dass das Gericht hier sauber differenziert hat; es kann nicht sein, dass ein (Zwischen-) Recht zu Diebstahl aufgrund sozialer Erwägungen konstruiert wird. Niemandem ist zumutbar, eine Person zu dulden, von der er bestohlen wird.


    Das ist meine Meinung zu dem Urteil.

  • aber eine Abmahung halte ich in diesem Fall für angemessener .


    Eine Abmahnung geht doch von dem Grundsatzgedanken aus, dass dem AN sein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten vielleicht nicht erkennbar sein könnte und er deshalb noch einmal explizit darauf hingeiwesen werden muss. Es ist für mich nicht erkannbar, dass einem Buchhalter der Firmengelder zu seinem eigenen materiellen Vorteil verbucht, dieser Verstoß nicht bewusst sein soll. Hier noch eine vorherige einschlägige Abmahnung zu fordern, kommt der Forderung nach einer Freischussregelung ("Du darfst Deinen Arbeitgeber so lange bestehlen, bis er Dich das erste Mal erwischt hat Danach solltest Du Dich für ca. 2 Jahre beim Griff in die Kasse zurückhalten!") gleich.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!