Arbeitgeber darf Deutschkurs verlangen

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  • Hallo!


    Ich denke, ohne genauere Kenntnisse der Umstände ist die Frage, ob ein Deutschkurs hier erforderlich war, nicht angemessen zu beantworten: Wenn die AN bereits ein Jahr lang ohne Probleme an der Kasse beschäftigt war, kann es sich tatsächlich um einen Fall von verdeckter Diskriminierung handeln.


    Liebe Grüße,
    Hanna

  • Hallo KollegInnen!


    ich sehe es im grunde so ähnlich wie Hanna: Wenn es -mal Hannas fiktive Zahl übernehmend- ein Jahr lang keine Beschwerden gehagelt hat, dann dürfte die Kommunikation zwischen Kunden und Kassiererin doch wohl geklappt haben. Darüber hinaus verblüfft mich in diesem Fall, warum die Personalplaner die Dame denn überhaupt dort haben schaffen lassen, wenn sie doch offensichtlich nicht über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen soll.


    Grüße,
    Jörn

  • Hallo,


    immer ist dies aber auch nicht der Fall, oder ?


    Ich habe dazu folgendes Urteil gefunden :


    In nachträglich geänderten Anforderungen über die Beherrschung einer bestimmten Sprache kann sogar eine mittelbare Diskriminierung des Arbeitnehmers gesehen werden, wenn die Arbeit auch so organisiert werden kann, dass die schriftliche Sprachbeherrschung nicht erforderlich ist (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 16 Sa 544/08).


    Wer also eingestellt wurde, als das Unternehmen noch deutsch sprach, muss sich später nicht auf die englische oder chinesische Sprache umstellen. Unternehmen, die die Betriebssprache nachträglich ändern oder die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht beachten, haben auch bei arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern ein Problem, wenn der Konflikt auf Verständnisschwierigkeiten beruht



    Was stimmt denn nun ?

  • Hallo,


    das Urteil des BAG finde ich schon richtungsweisend: Hier geht es ja vornehmlich un Reinigungstätigkeiten und nebenher> um Tätigkeiten an der Kasse . Was sodann im kaufmännischen Bereich oder im Gastro/ Dienstleistungsbereich verlangt werden kann, sollte damit evident sein.


    Ich glaube nicht, Benjes, dass das LAG Hamm den von Dir zitierten Fall vor diesem Hintergrund noch einmal so bearbeiten würde. Was aber natürlich sein kann (und hier lerne ich auch sehr genre dazu) ist, dass es für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis unter anderen Bedingungen zustande gekommen ist, hier sozusagen eine Art "Bestandsschutz" haben ?


    Könnte ein solcher aber dann wiederum mit einer Änderungskündigung aufgehoben werden ?

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