BAG: Unterlassene Anhörung eines Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung

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  • "Die Nichtbeachtung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrats führt auch dann zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten wurde und nach dem Zugang der Kündigung rechtskräftig für ungültig erklärt wird, die Wahl aber nicht von Anfang an nichtig war. Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder in gleichartigen Fällen der Personalgestellung ist allerdings grundsätzlich nur der Betriebs- oder Personalrat des Vertragsarbeitgebers zu beteiligen."


    http://bit.ly/Unterlassene_Anhoerung


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

  • Hallo,


    das ist in meinen Augen auch sehr gut - So haben sich die Gerichte auch selber entlastet. Ansonsten wäre durchaus die Konstellation denkbar, gesetzt dem Fall, dass man sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen möchte, dass man als Arbeitgeber im Falle einer nicht zufriedenstellenden Anhörung vorbehaltlich erst einmal aus fadenscheinigen Gründen die Wirksamkeit der letzten BR-Wahl vor Gericht in Frage stellt.


    Gruß,


    Lorenz

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