"Die Nichtbeachtung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrats führt auch dann zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten wurde und nach dem Zugang der Kündigung rechtskräftig für ungültig erklärt wird, die Wahl aber nicht von Anfang an nichtig war. Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder in gleichartigen Fällen der Personalgestellung ist allerdings grundsätzlich nur der Betriebs- oder Personalrat des Vertragsarbeitgebers zu beteiligen."
http://bit.ly/Unterlassene_Anhoerung
Freundliche Grüße,
F.Celeste