Urteil des LArbG Baden-Württemberg vom 3.2.2011 - 21 Sa 74/10:
Bei Höflichkeitsformulierungen, die offensichtlich keinen Bezug zum Verhalten und /oder Leistungen des Arbeitnehmers innerhalb des ehemaligen Arbeitsverhältnisses haben, die Rechtsprechnungsgrundsätze des BAG zum sog. bredeten Schweigen anzuwenden sind.
Die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“ kann vom Arbeitnehmer nicht beansprucht werden. Der Arbeitgeber hatte im erteilten Zeugnis lediglich formuliert: „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ .
Viele Grüße,
Lorenz