Unterscheid zum Schulungsanspruch des BR

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  • Hallo,


    was mir immer schon einmal durch den Kopf gegangen ist: Warum gibt es für die Schwerbehindertenvertretung eigentlich einen eigenen Schulungsanspruch. Hätte man da aus gesetzestechnischen Gründen denn nicht einfach ins BetrVG verweisen können ?


    MfG


    Carsten

  • Hallo Carsten,



    die Antwort findest Du im § 95 SGB IX


    Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt, abgesehen von den betriebsratlichen Tätigkeiten, auch bei Anträgen an die zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades sowie auf Gleichstellung. Diese recht kompakt gehaltende Formulierung mag den Eindruck erwecken, dass das mal eben so nebenbei zu machen ist. Dem ist aber nicht so, da sich hinter diesen Bereichen teilweise sehr umfangreiche Regelungsmechanismen und Gerichtsurteile verbergen, für die Schulungen ebenfalls sehr sinnvoll sind.



    Weiterhin hat das LAG Berlin festgestellt ((LAG Berlin v. 19.05.1988 - 4 Sa 14/88).):


    Im Übrigen bedürfen gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind


    Viele Grüße,


    Sascha

  • Hallo,


    ferner ist zu berücksichtgen, dass § 96 als Norm, welche die Anspruchsgrundlage beinhaltet, darüber hinaus noch 8 weitere Absätze beinhaltet. Aufgrund der vielen spezifischen Ausführungen wäre es nicht zweckmäßig, bzw machbar, "eben kurz" einen Verweis über das BetrVG ausreichen zu lassen.


    Gruß,


    Lorenz

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