Kürzung von Weihnachtsgeld

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  • Nabend,


    zur Zeit rumort es bei uns. Angeblich will der Chef an das Weihnachtsgeld der Mitarbeiter ran. Das ist ja insoweit leider nichts unübliches. Unter welchen Voraussetzungen darf man das als AG eigentlich veranlassen ?


    Schönen Gruß,


    Carsten

  • Hallo Carsten,


    dazu kann man eigentlich nur dann genaueres sagen, wenn man den konkreten Sachverhalt nennt.


    In der Praxis ranken sich die Probleme idR um 3 Konstellationen.


    1.) Der Arbeitsvertrag sieht die Zahlung des Geldes vor. Davon will der AG nun abweichen. Das kann er nicht ohne weiteres, da er an den Vertrag den er mit dem AN geschlossen hat, gebunden ist. Ausnahme: Im Vertrag wurde zusätzlich zur Zahlungsvereinbarung eine Klausel mit vereinbart, die dem AG das Recht einräumt, den Betrag zu kürzen.


    2.) Es gibt keine vertragliche Vereinbarung; seit Jahren wurde aber Weihnachtsgeld gezahlt. Nun soll dies nicht mehr sein. Hier ist sodann eine betriebliche Übbung vorhanden, die der AG nicht so einfach abändern kann: Ausnahmen: Der Arbeitgeber äußert einen Freiwilligkeitsvorbehalt oder einen Widerrufsvorbehalt. Diese müssen aber verständlich und erkennbar zustande gekommen sein.


    3.) Das Weihnachtsgeld soll individuell gekürzt werden. Bemessungsgrundlage sind die Tage, an denen man als krank gemeldet war. Der die meisten Krankentage hat, bekommt am wenigsten, jener der im Jahr komplett gesund war, 100 %. Diese Kürzung kann vorgenommen werden. Sie ist sogar im Gesetz vorgesehen. Siehe: § 4 a EFZG . ( das ist eine ganz "schöne" Rechnerei .... )


    Schönen Gruß,


    LOrenz

  • Hallo,


    so sieht es aus. Innsb im Bereich der betrieblichen Übung wird es recht kompliziert. Einiges ist in diesem Bereich nicht unumstritten und zudem muss auch stets der konktrete Einzelfall Berücksichtigung finden . Ansonsten liegt man nämlich ziemlich schnell einmal weit daneben.


    Nichts für ungut,


    Jost

  • 2.) Es gibt keine vertragliche Vereinbarung; seit Jahren wurde aber Weihnachtsgeld gezahlt. Nun soll dies nicht mehr sein. Hier ist sodann eine betriebliche Übbung vorhanden, die der AG nicht so einfach abändern kann: Ausnahmen: Der Arbeitgeber äußert einen Freiwilligkeitsvorbehalt oder einen Widerrufsvorbehalt. Diese müssen aber verständlich und erkennbar zustande gekommen sein.


    Jetzt bin ich gerade etwas perplex: Wenn es keine (schriftliche) vertragliche Vereinbarung gibt, wann und wo sollen denn dann die besagten Vorbehalte "geäußert" werden, um Gültigkeit zu erlangen?


    Gruß,
    Ruben

  • Hallo Ruben,


    niemand wird einen Arbeitgeber erschlagen, wenn er freiwillig, von sich aus der Belegschaft Weihnachtsgeld auszahlt. Allgemein anerkannt ist, dass in den Fällen, in denen der Arbeitgeber eine mindestens dreimalige , gleichförmige ( Zahlung von Geldbeträgen in gleicher Höhe) Geldleistung erbringt, ohne Vorbehalte auszusprechen, der objektive Tatbestand einer verbindlichen Zusage erfüllt worden ist. Der Arbeitnehmer darf somit berechtigt darauf vertrauen, dass der AG auch in den Folgejahren auf die Fortsetzung der Zahlungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vertrauen darf. Dieses erweckte Vertrauen darf nach der Rechtsprechung des BAG nicht enttäuscht werden. Der Arbeitgeber darf also die Zahlung nicht mehr einstellen.


    Schönen Gruß,


    Lorenz

  • Hallo Ruben,


    kein Problem. Bei diesem Thema fliegen regelmäßig die Fetzen. Beim Arbeitgeber ist das Rechtsinstitut alle andere als beliebt. Von daher gibt es einige Urteile, in denen der AG versucht hat, diesen Problemkreis "geschickt" zu umfahren , was aber nur in seltenen Fällen geklappt hat. Von daher ist die Materie nicht sonderlich übersichtlich und man muss sich stets den Einzelfall vor Augen führen und herauslesen, was genau mit den zur Debatte stehenden Erklärungen gemeint und gewollte war. Dann kann man sich Gedanken darüber machen, ob sie dann jursitsch Bestand haben können.


    Schönen Gruß,


    Lorenz

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