Nicht Beschlußfähig?

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    Folgendes Problen stellt sich uns, da wir keine Ersatzmitglieder haben. Es werden uns z.B Einstellungen eingereicht, und zwei BR Leute sind krank zwei sind im Uraub. Zu diesem Zeitpunkt sind wir nicht beschlußfähig. Können wir einen Ausschuß bilden der Einstellungen auch nur mit drei Mitgliedern bearbeitet? Oder kann die Geschäftsordnung so abgeändert werden, das der Vorsitzende oder sein Stellvertreter allein zustimmen kann.


    Zweite Frage: Können wir eine Arbeitsgruppe bilden in der auch Nichtbetriebsratmitarbeiter tätig sind?


    Hierbei geht es und die Genehmigung der Personaleinsatzplanungen.


    Grusse Anneme

  • Hallo Anneme,


    das hört sich ja nicht so gut an.


    Aber das Bundesarbeitsgericht ( BAG 18.8.82 AP Nr. 24 zu § 102 BetrVG 1972) sieht Euren BR als Beschlussfähig an. > wenn infolge einer vorübergehenden Verhinderung von Betriebbsratsmitgliedern der BR auch nach Einrücken von Ersatzmitgliedern nicht mehr mit der vorgeschriebenen Zahl besetzt ist, ist von der Zahl auszugehen, die tatsächlich nnoch vorhanden ist. Der BR bleibt somit beschlussfähig.


    Dies gilt auch dann, wenn eines der BRM dauerhaft aus dem BR ausscheiden sollte. In diesem Fall ist aber § 13 II Nr. 2 BetrvG zu beachten: Der BR müsste dann aufgrund der Tatsache, dass die Mindestzahl nicht mehr erreicht werden kann, neu gewählt werden .


    Zur zweiten Frage:


    Die Arbeitsgruppe besteht üblicherweise nur aus Arbeitnehmern, die nicht im Betriebsrat sind. Nach § 28 a BetrVG erfolgt eine Rahmenvereinbarung, die der Gruppe bestimmte Aufgaben überträgt. Diese Gruppe ist kein Organ des BR. Sie ist eigenständig. Aus diesem Grund handelt es sich bei den Mitglidern dieser Arbeitsgruppe auch nicht um Betriebsratmitglieder. Deshalb genießen sie beispielsweise auch nicht den Kündigungsschutz wie ihn ein BR-Mitglied hat; es bestehen keinerlei Ansprüche auf Schulungen und auch Freistellungen i.S.v. § 38 BetrVG sind nicht vorgesehen. Anwendbar für die Arbeitsgruppe sind die §§ 37 I-III - sodass ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zwecks Erledigung der Aufgaben besteht; ebenso wie Freizeitausgleichs- und Abgeltunsgsansprüche für die Durchführung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit.


    Schönen Gruß,


    Jost

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