Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang

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  • Hallo zusammen,


    ich bin relativ neu im Betriebsrat und daher noch etwas unsicher beim Beurteilen einer rechtlichen Situation.


    Ich habe folgende konkrete Frage: Wenn Teile eines Betriebes durch Betriebsübergang auf einen anderen Betreiber übergehen, dann gilt für die Mitarbeiter grundsätzlich BGB 613a, also ein Jahr Bestandswahrung. Diesem Betriebsübergang kann jeder Mitarbeiter widersprechen.


    Wenn der alte Betriebsrat jetzt mit dem neuen Eigentümer des Betriebsteiles eine BV aushandelt, in der zum beispielt eine Arbeitsplatzgarantie von 3 Jahren gegeben wird, erlischt dann das Recht auf Widerspruch?


    Vielen Dank im voraus und Gruss




    WWaldeyer

  • Hallo Jost,


    ich bin mir ziemlich sicher, dass das Widerspruchrecht auch im Rahmen eines Einzelarbeitsvertrages nicht abbedungen werden kann. Das Ergebnis wäre dann ja unter Umständen, das ein derartiger Passus in praktisch jedem Arbeitsvertrag landen würde, für den Fall der Fälle. Damit wäre der gesetzliche Schutz der AN, der durch das Widerspruchsrecht erst erweitert wurde, durch die Hintertür dann wieder ausgehebelt.
    Ich denke, derartige Regelungen in Arbeitsverträgen dürften gegen Treu und Glauben verstoßen (oder gar sittenwidrig) und damit unwirksam sein.


    Gruß,
    Jörn

  • Hallo Jörn,


    dem ist nicht so. Der Verzicht auf dieses Recht wird als "harmlos" angesehen. Anders als die Ausübung desselben gefährdet der Verzicht das Arbeitsverhältnis nicht. Die herrschende Lehre verlangt aus diesem Grund noch nicht einmal die Schriftform dafür- Das BAG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Arbeitnehmer bereits dann konkludent auf sein Widerspruchsrecht verzichtet hat, wenn er sich entweder mit dem bisherigen Arbeitgeber oder dem nzukünftigen Inhaber darüber einigt, dass sein Arbeitsverhältnis übergehen soll. (BAG v. 19.3.1998- AZR 139/97, AP Nr. 177 zu § 613 a BGB. )


    Unzulässig sind lediglich kollektive Verzichte durch BV oder TV und Blankoverzichte in Arbeitsverträgen für den Fall, dass es igrendwann einmal in der Zukunft eventuell zu einem Betriebsübergang kommen könnte.


    Gruß,


    Jost

  • Jost:
    Klasse, das war mir nicht bekannt.
    Die Rechtsprechung hingegen finde ich alles andere als klasse: Warum das bei dem einzelnen AN "harmlos"er sein soll als in einem Tarifvertrag leuchtet mir auf jeden Fall nicht ein...
    Nun gut, ist wohl aber nichts dran zu rütteln.


    Grüße,
    Jörn

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