Haftung von AZUBIs

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  • Hallo zusammen,


    ich habe mal eine Frage zu den Haftungsmaßstäben bei Auszubildenden:
    Haften die besonders (also milder) als vollausgebildete MA? Ich meine, dass das schon irgendwie Sinn machen würde, da Fehler zu machen einfach zur Ausbildung "gehört". Wenn ja (und auch wenn nicht), wäre es toll, wenn mir jemand dazu vielleicht ein paar (Rechts)quellen nennen könnte!


    LG,
    Petra

  • Hallo Petra,


    nach § 10 II BBiG sind auf den Berufsausbildungsvertrag, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.


    Nach der Rechtsprechung gelten im Ausbildungsverhältnis keine anderen Haftungsgrundsätze als im Arbeitsverhältnis. Dies bedeutet, dass für die Haftung eines Auszubildenden, der seinem Ausbildenden einen Schaden zufügt, die allgemeinen Haftungsgrundsätze des Arbeitsrechts, insbesondere die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze über die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Falle betrieblicher Veranlassung gelten. Das Ausbildungsverhältnis als solches führt nicht noch zu einer weiterreichenden Haftungsfreistellung. Das Haftungsprivileg des Arbeitnehmers und die Vorschrift des § 828 II BGB reichen aus, um den Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses Rechnung zu tragen und einen Auszubildenden ausreichend zu schützen. Auch bei grob fahrlässiger Schadenszufügung durch einen Auszubildenden ist eine Haftungserleichterung zu dessen Gunsten nach dieser Rechtsprechung nicht ausgeschlossen.


    Selbstverständlich ist bei einer Haftung immer zu überprüfen, ob ein Mitverschulden des Ausbilders oder von anderen weisungsberechtigten Personen gegebenenfalls durch eine Vernachlässigung der Überwachungspflichten vorliegt oder gar eine mangelhafte Arbeitseinweisung gegeben wurde.


    Gruß bj

  • Selbstverständlich ist bei einer Haftung immer zu überprüfen, ob ein Mitverschulden des Ausbilders oder von anderen weisungsberechtigten Personen gegebenenfalls durch eine Vernachlässigung der Überwachungspflichten vorliegt oder gar eine mangelhafte Arbeitseinweisung gegeben wurde.


    Da wird sehr gerne einmal nachgehakt. Zumeist auch zurecht; denn die Ausbildung geht gerade im Zeitdruck, der in so manchem Betrieb, der mit verschärften Wettbewerbsbedingunegn zu kämpfen hat, schnell einmal unter. Ich persönlich finde das auch gut so; denn was soll der Azubi für Dinge den Kopf hinhalten, die ihm gar nicht oder evtl. lediglich unzureichend erklärt worden sind .

  • Hallo Jost,


    die Anwendung der Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausgleich basiert ja auch auf der Überlegung, dass es der AG als Machthaber des eigentlichen Organisationsbereiches in der Hand hat, sich vor allem auf versicherungstechnischer Ebene gegen Risiken, die durch den Einsatz von Mitarbeiten entstehen können, von vornherein abzusichern . > Er hat es in der Hand, inwieweit er dagegen vorsorgt; macht er dies gewissenhaft, hat er nicht viel zu befüchten und kann mit den Haftungsgrundsätzen gut leben.


    Schönen Abend,


    Lorenz


  • Hallo Lorenz,


    wobei sich dann, die Versicherung je nach Fahrlässigkeitsgrad, an den Verursacher wenden könnte.


    Eine Haftung kann auch nicht durch eine Versicherung ausgeschlossen werden.


    Gruß bj

  • Hallo blackjack,


    da hast Du selbstverständlich nicht unrecht. Andererseits ist zu bedenken, dass bei der Bemessung der Fahrlässigkeitsgrade stets der Einzelfall zu werten ist. So kommen den Azubis das geringe Lebensalter, die untergeordnete Stellung im Betrieb, die nicht vorhandene Führungsverantwortung und die noch nicht voll vorhandene Fachkenntnis zugute. Ferner wird im Rahmen der Quotelung auch stets zu berücksichtigen sein, wie viel der Azubi im Monat verdient.


    Von daher denke ich nicht, dass der Azubi (abgesehen von Vorsatzkonstellationen) viel zu befürchten hat; schlimmer wird es in diesem Fall eher den Aufsichtspflichtigen oder den Beauftragten für Arbeitssicherheit treffen; oder den AG, der Maßnahmen im Rahmen von § 618 BGB versäumt hat . Bei diesen Personen wird sicherlich strenger vorgegangen, als beim Azubi an sich .

  • Hallo blackjack,


    da hast Du selbstverständlich nicht unrecht. Andererseits ist zu bedenken, dass bei der Bemessung der Fahrlässigkeitsgrade stets der Einzelfall zu werten ist. So kommen den Azubis das geringe Lebensalter, die untergeordnete Stellung im Betrieb, die nicht vorhandene Führungsverantwortung und die noch nicht voll vorhandene Fachkenntnis zugute. Ferner wird im Rahmen der Quotelung auch stets zu berücksichtigen sein, wie viel der Azubi im Monat verdient.


    Von daher denke ich nicht, dass der Azubi (abgesehen von Vorsatzkonstellationen) viel zu befürchten hat; schlimmer wird es in diesem Fall eher den Aufsichtspflichtigen oder den Beauftragten für Arbeitssicherheit treffen; oder den AG, der Maßnahmen im Rahmen von § 618 BGB versäumt hat . Bei diesen Personen wird sicherlich strenger vorgegangen, als beim Azubi an sich .


    Meine Antwort bezieht sich auf die Versicherung.


    Alles andere bemerkte ich in meiner 1. Antwort.

  • Hallo blackjack,


    so einfach haben es die VErsicherungen in Deutschland nicht.


    Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, dass der Deckungsschutz, welcher sich aus den Pflichtversicherungen ergibt, auch tatsächlich greift. ( BAG NZA 1989, S. 181; BHGZ 55, 281 ff.) Das gilt aber wie oben auch schon mehrmals in anderen Zusammenhängen erwähnt, nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer fahrlässig gehandelt hat. Welche Fahrlässigkeitsstufe dabei zur Debatte steht, ist nicht von Belang. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich handelt > dann kann der Versicherer unbeschränkt Regress beim Arbeitnehmer nehmen. ( so LAG Düsseldorf v. 12.2.2003 )


    Es gibt keine ausdrückliche Pflicht für den AG, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen> nach allgemeiner Ansicht sieht man es jedoch als Obliegenheit des Arbeitnehmers an, eine Versicherung zu marktüblichen Konditionen abzuschließen; gleiches LAG Köln auch in Bezug auf den Abschluss einer KFZ Kasko-Versicherung gesagt: Auf gutdeutsch gesagt: Es soll nicht auf dem Rücken des Arbeitnehmers ausgetragen werden, dass sein Chef zu geizig für eine hinreichende Eigenvorsorge ist. In Diesem Zusammenhang darf aber nicht vergessen werden, das Urteil des BAG ( 24.11.1987 - 8 AZR 66/82 ) zu nennen; denn es ist dem Arbeitgeber durchaus erlaubt, eine Versicherung abzuschließen, die in einem gewissen Rahmen auch die Selbstbeteiligung des Arbeitnehmers vorsieht.


    In diesem Rahmen fällt man auch in versicherungsregressrechtlicher Hinsicht immer wieder auf die Frage zurück: Was ist eigentlich genau passiert ? War es (grobe) Fahrlässigkeit ;- oder vielleicht doch Vorsatz ? Es ist schon einmal gut, dass man zumindest im Bereich der Pflichtversicherung nicht auch noch exakt zwischen leichter, normal/mittlerer und grober Fahrlässigkeit differenzieren muss, was sowieso wieder eine Wertungsfrage ist, die von Betrachter zur Betracht durchaus unterschiedlich beantwortet werden kann.


    Schönen Gruß,


    Jost

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