Nacharbeiten von Beratungszeit

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  • Hallo zusammen,


    ich bin recht neu in der BR-Arbeit und mir stellt sich heute die konkrete Frag, ob eine Mitarbeiterin, die eine Beratung bei uns in Anspruch genommen hat, die Zeit, die sie bei der Beratung war (in unserem Fall ca. 1,5 h) nacharbeiten muss.


    Kann mir hier jemand weiterhelfen?


    Danke vorab und viele Grüße von


    Tanja

  • Hallo Tanja,


    Deine Kollegin hat in jedem Fall Anspruch auf Auszahlung des vollen Gehaltes. In Bezug auf die Arbeitsbefreiung ist eigentlich erforderlich, dass sich der Mitarbeiter vor dem Besuch der Sprechstunde bei seinem Vorgesetzten abmeldet und sich bei der Rückkehr auch wieder entsprechend meldet. Als Arbeitnehmer hat man auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.


    Andererseits muss ein trftiger Grund vorhanden sein, der es dem AG erlaubt, den Besuch zu verweigern . Liegt er nicht vor, kann der Arbeitnehmer auch gegen des Widerspruch des AG die Sprechstunde besuchen. Das kannst Du so im Fitting-Kommentar, § 39, Rdnr. 28. lesen.


    Da die Kolleging sich wahrscheinlich nicht abgemeldet hat, wäre meiner Ansicht nach hier zu fragen, ob der AG einen triftigen Grund gehabt hat, die Beratung durch den BR zu dem Zeitpunkt, zu dem sie abgelaufen ist, nicht zu gestatten. Wenn dem tatsächlich der Fall sein, sollte, wird die Kollegin wahrscheinlich nacharbeiten müssen, befürchte ich. Von daher ist es immer gut, wirklich vorher die "Abmeldung" durchzuführen, damit spätere Einwände von vornherein unterbunden sind oder man im Falle der Weigerung direkt Bescheid weiß und weiter dagegen vorgehen kann.



    Schönen Gruß,


    Lorenz

  • Hallo Lorenz,


    da hast Du sicherlich recht.


    Man muss aber gut aufpassen: Denn "triftige" Gründe kennt der AG sicher viele. Na ja: Er glaubt zumindest, dass sie triftig sind 8) . Er ist ja stets daran interessiert, dass er für die Arbeitszeit auch eine Gegenleistung bekommt.


    Ich hoffe für die Kollegin, dass sie nicht nacharbeiten muss

  • Hallo Tanja,


    hat die Kollegin sich ordnungsgemäß abgemeldet und wird der Kollegin ohne triftigen Grund die Freistellung verweigert, kann sie sich selbstständig entfernen, um die Sprechstunde aufzusuchen oder sonst an den Betriebsrat heranzutreten. Natürlich unter Fortzahlung der Bezüge.


    Allerdings muß es einen trifftigen Grund haben und nicht nur z. B. AZ für alle AN, arbeitsrechtliche Gesetzänderungen, Stand über TV-Verhandlung usw. zu informiert werden.


    Gruß bj

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