Urteile zum §37 BetrVG

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  • Hallo liebe Forum Gemeinde,


    Arbeitsbefreiung nach §37 BetrVG steht außer Frage. Bekannt ist auch, dass lediglich NOTFÄLLE,
    also Wassereinbruch, Feuer als Grund gelten, eine Arbeitsbefreiung eines BR Mitgliedes nicht zu
    gewähren.


    Kennt sich hier jemand mit dem Umstand aus, dass es Urteile geben soll, in denen Fluggesellschaften
    sogenannte aircraft on ground Vorfälle nicht als Notfälle anerkannt wurde, da es sich hierbei um
    "normale, voraussehbare" Fälle einer Fluggesellschaft handelt ?


    Quellangaben wären richtig toll.


    Viele Grüsse


    Andreas :thumbup:


  • Hallo Andreas,


    es heißt;


    Für die Beurteilung, ob Arbeitsversäumnis nach Umfang und Art des Betriebs erforderlich ist, um die Aufgaben als Betriebsratsmitglied ordnungsgemäß zu erfüllen, sind weder rein objektive Momente noch ist die subjektive Ansicht des einzelnen Betriebsratsmitglieds maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, dass das Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsversäumnis für notwendig halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden (so BAG, Urteil v. 6.8.1981, 6 AZR 1086/79). Fitting, § 37, Rz. 38; GK/Weber, § 37, Rz. 33.
    Da es mit der Unabhängigkeit des Betriebsratsamtes unvereinbar wäre, wenn vom Willen des Arbeitgebers abhinge, ob eine bestimmte Betriebsratsaufgabe rechtzeitig erfüllt werden kann, bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung des Betriebsratsmitglieds (BAG, Urteil v. 15.3.1995, 7 AZR 643/94). Gruß bj

  • Hallo,


    genauso sieht es aus. Diesbezüglich existiert ein Beurteilungsspielraum welcher dafür sorgt, dass wenn man die Grenzen, die im konkreten Einzelfall ein objektiver Betrachter ebenfalls noch als zulässige Toleranzen für gegeben hält, auf BR-Ebene nichts zu befürchten ist. Von daher sind mit derartige "Urteile" nicht bekannt.


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Hallo Jost,


    da hst Du recht. Insbesondere kann der Arbeitgeber einen vermeintlich erlittenen Schaden nicht dadurch kompensieren, indem er die Lohnfortzahlungsansprüche der BR-Mitglieder kürzt. Wichtig ist, dass sich obgleich die Objektive Richtigkeit der Einschätzung nicht gegeben ist, sich dennoch rekonstruieren lässt, dass die Entscheidung vorher einer gewissenhaften Prüfung unterzogen worden ist. (so: Fitting-Kommentar § 37 Rdnr. 40)


    Schönen Gruß,


    LOrenz

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