ausgeübtes Direktionsrecht passt nicht zum Arbeitsvertrag

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  • Hallo Leute,


    ich habe eine Frage : Es geht um einen Kollegen, der sich sozusagen hochgearbeitet hat. Angefangen hat er als Hilfskraft. Dies blieb er aber nicht allzu lange, da der Chef schnell merkte, dass der Mann weitaus mehr drauf hat als seine Papier über ihn aussagen. Das Problem ist nun, dass die Direktionsbeschreibungen, die er in seinem Arbeitsvertrag hat, in keinster Weise mehr mit dem übereinstimmen, was er heute im Laufe eines Tages so erledigt. Kann sich das irgendwann einmal rächen `? Er will ihn nicht abändern lassen da er befürchtet, dass es im Rahmen einer Neuvereinbarung nur schlechter für ihn werden kann.

  • Hallo RIKO,


    ich verstehe Deinen Kollegen voll und ganz.


    Nur eine Sache sollte er bedenken - und die ist ziemlich wichtig, wenn es um die Haftungsfreistellung geht . Wenn es nur um Tätigkeiten geht, bei denen Sachen des beschädigt werden können, greifen die Grundsätze der arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerhaftung. Kritisch wird es aber, wenn es um Schäden geht, die einer dritten Person widerfahren sind. Juristisch gesehen haftet nämlich der Arbeitnehmer dem geschädigten Dritten auf vollen Ersatz. Von dieser Haftung wird er sodann von Arbeitgeber freigestellt. Wenn der AG aber nun finanzielle Probleme hat, kommt der AN in die Bedrängnis, dass er mit in der Haftung steckt. Er muss sodann den ANspruch gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen - und das ist, wenn man es nicht schwarz auf weiß auf dem Papier stehen hat, zumeist nicht einfach. Gerade in der heutigen Zeit, in der viele Maschinen im Betrieb eigentlich gar nicht mehr dem AG selber gehören , sondern durch Eigentumsvorbehalte finanziert werden oder über Leasinggeschäfte eingesetzt werden, kann diese Frage schnell einmal aktuell werden . Bei Kraftfahrzeugen ist das meist ebenso. Gerade bei KFZ tut man sehr gut daran, immer sicherzugehen, dass der Wagen tatsächlich vollkaskoversichert ist. Es gibt aber auch Risiken, die keine Versicherung übernehmen will . Hier ist es dann wichtig, dass klar aus dem Vertrag hervorgeht, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis tätig geworden ist und nicht "einfach mal so" eigenmächtig gehandelt hat.


    Für den einen oder anderen wird sich dieser Fall jetzt sehr abgefahren anhören und man wird sich denken " Achwas ; passiert doch eh nicht " ; wenn es dann aber trotzdem passiert und man kommt in die o.g. Ziwckmühle, wird man mit Sicherheit nicht nur einen Nacht mit einem recht unruhigen Schlaf zu kämpfen haben . Von daher ist es generell nicht falsch , hier auf Nummer sicher zu gehen.


    Was ich auch nicht so ganz verstehe, was gena nachteilig an der neuen Vereinbarung ist : Wenn er sich hocharbeitet, dann kann es doch durchaus sein, dass durch die vertzraglichen Festsetzung per se eine Lohnerhöhung rausspringen muss . Nun gut - man darf die Problematik mit der Eintelung/ Abgrenzung zu den einzelnen Steuerklassen nicht vergessen ; aber prinzipiell handelt es sich doch um eine gute Sache ?

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