Abstimmungsverhältnisse

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  • Hallo,


    nur mal zur Kontrolle: 3 zugestimmt, 3 abgelehnt, 1 Enthaltung = Antrag abgelehnt!? Oder?


    Wir sind ja relativ neu im Geschäft ( der 1. BR im Unternehmen überhaupt).


    Weiter will unser AG und "entgegenkommen", in dem wir eine BV über Abstimmungsverhältnisse machen. Denn letztens hatte ich als Vorsitzende das Problem 7 Leute zusammenzubekommen. Der AG wollte nicht, daß ich das entsprechende Ersatzmitglied lade, weil sie dann in diesem Bereich "unterbesetzt" wären. Aber für einen Beschluss müssen doch 7 da sein. Und es gelten ja nur Krankheit und Urlaub als Verhinderungsgründe. AG würde es "akzeptieren", daß zB personelle Einzelmaßnahmen mit der einfachen Mehrheit bei zB nur 5 anwesenden Mitgliedern abgestimmt werden. Das Gremium ist davon von nicht überzeugt, so haben wir in den Schulungen ja gelernt, daß bei Beschlüssen immer 7 Leute da seien sollen. AG meint, wir würden uns "grundlos" unter Druck setzen, schließlich steht ja im BetrVG, daß der BR mit 4 BRM beschlussfähig sei .....


    Wäre so eine BV rechtskräftig?


    LG aus Köln!

  • Hallo Vosswinkelf,


    da in diesem Falle Stimmengleichheit besteht, gilt der Beschluss als abgelehnt. SIe sieht es § 33 I S.2 BetrVG vor.


    Die andere Frage beschäftigt sich mit der Beschlussfähigkeit des BR. Hier ist es richtig, dass theoretisch die Hälfte der BR-Mitglieder entscheiden würde. Praktisch müssen aber stets mehr als die Hälfte der BR-Mitglider zugegen sein, damit die Abstimmung ebenfalls mit einer ungeraden Anzahl von Teilnehmern stattfinden kann (so DKK-Wedde, § 33 , Rdnr. 4 ) So soll vermieden werden, dass Stimmengleichheit herrscht. Dass in Eurem Fall trotz ungerade Zahl eine Stimmengleichheit gegeben hat, ist leider ungünstig gelaufen; aber auch durchaus als vom Gesetz als möglich vorgesehen worden. Wenn dem nicht so wäre, hätte der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, den zweiten Satz an den ersten Absatz des § 33 zu heften.


    Was Euer AG verkennt ist folgendes: Die Zahl der Betriebsratsmitglieder steht nicht zur Disposition. DIeses Beispiel, was ich soeben oben aufgezählt habe, wird ERST dann relevant, wenn keine Ersatzmitglieder mehr geladen werden können. Vorher muss stets ein Ersatzmitglied anstelle des Betriebsratsmitgliedes geladen werden . Das ist in keinster Weise "unnötiger" Aufwand, sondern § 25 I BetrVG, dessen Satz 2 auch auf zeitweilige Verhinderungen Bezug nimmt, schreibt dieses Verhalten zwingend vor. In zwischen ist es als herrschende Meinung anzusehen, dass diese Vorschrift WEDER durch Tarifvertrag noch durch eine BV abgeändert werden kann. ( so z.B. Fitting-Kommentar, § 25, Rdnr. 3 ) .


    Es müssen also alle Betriebsratsmitglieder geladen werden und wenn jemand aus diesem Gremium nicht kann, die entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern. Wenn dagegen verstoßen wird, verläuft die Sitzung nicht ordnungsgemäß und ihre entspringende Beschlüsse sind laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. ( BAG 18.1.06 ; AuA 07, 697 ). Einzige Ausnahme davon ist jener Fall: Das geladene Mitglied ist plötzlich verhindert und aus zeitlichen Gründen istr es dem/der Vorsitzenden nicht mehr möglich, das in Betracht kommende Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden.


    Nun wieder zurück zum Beispiel ganz oben: Die Beschlussfähigkeit wird erst dann relevant, wenn keine Betriebsratsmitglieder und AUCH keine Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen. Man denke in diesem Zusammenhang z.B. an eine Grippewelle im Winter, die große Teile der Mitarbeiterschaft dahingerafft hat und man hat auch alle Ersatzmitglieder, die zur Verfügung stehen gefragt, aber man bekommt einfach nicht ausreichend Leute an den Tisch. Dann ist im Rahmen der Beschlussfähigkeit die Frage relevant, wie viele Mitgleider zumindest teilnehmen müssen, damit ein wirksamer Beschluss zustande kommen kann. Weiterer denkbarer Fall ist ein zerstrittener BR in dem viele sich nicht mehr motivieren können und aus diesem Grund ihr Amt niedergelegt haben.


    Zum Grund der "Unterbesetzung" : Wie Du schon vollkommen korrekt gesagt hast: Dieser Grund reicht nicht aus, um von einer zeitwieiligen Verhinderung zu sprechen und wird somit auch nicht als zulässiger Grund im Rahmen des § 25 BetrVG diskutiert. Diese "Unterbesetzung" ist vielmehr ausschließlich ein Problem des AG, da dieser für die Personalplanung zuständig ist. Wenn er weiß, dass es in diesem Bereich personelle Engpässe gibt, muss er entsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen. Ein Fernbleiben von der Sitzung rechtfertigt dies aber nicht.



    So, das ist recht lang geworden, aber ich hoffe mal, dass es trotzdem verständlich ist.


    Schönen Gruß,


    Jost

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