§ 90 BetrVG - technische Anlagen

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  • Gem. § 90 BetrVG ist derBR rechtzeitig über ...u.a. technische Anlagen zu unterrichten.


    Was versteht man genau unter techn. Anlagen.


    Ist die Anschaffung einer Borhmaschine schon etwas , was darunter fällt oder handelt es sich um


    komplexere Sachen wie Bearbeitungszentren die evtl. Auswirkungen auf Abreitsabläufe d arstellen könnten.


    Gruss


    ralf

  • Hallo Ralf,


    bei allen Informationspflichten beschränkt sich das eher auf den Bereich, wo es Auswirkungen auf die Mitarbeiter hat, die Bohrmaschine ist es also eher nicht, die Anlage, die drei Mitarbeiter ersetzen kann aber schon.


    edit: Eben fiel mir etwas ein: Angenommen die Firma hätte zwei Bohrmaschinen, mit denen ein MA zehn Löcher je Stunde bohren kann. Will die Firma diese jetzt gegen ein Modell ersetzen, mit der man zwanzig Löcher schaft, gefährdet das den Arbeitsplatz des einen MA, wodurch eine Informationspflicht bzw. evtl. sogar ein Mitbestimmungsrecht begründet wäre.


    Gruss
    Björn

  • Hallo Ralf1958.


    im Fitting-Kommentar wird dies folgendermaßen dargestellt:


    Technische Anlagen können Maschinen, Geräte und Hilfsmittel sein, die unmitelbar oder mittelbar dem Arbeitsablauf dienen, ihn ermöglichen oder erleichtern sollen. Davon eindeutig nicht erfasst ist Werkzeug und Ersatzbeschaffungen und Reparaturen für bereits vorhandene technische Anlagen sofern sich die konkreten BEdingungen nicht ändern .


    Die Bohrmaschine ist ein relativer Begriff, wie Carsten auch schon sagte. Die Handbohrmaschine wird es über den Werkzeugbegriff hinaus nicht schaffen, denke ich einmal. anders sieht es sodann aber scbon bei Standbohrmaschinen aus, die per NC.CNC oder Zentralcomputer arbeiten. Diese sind auf jeden Fall vom Begriff der technischen Anlage umfasst.


    Ich bitte diese AUsführungen jezt nicht dahingend zu verstehen, dass schlichtweg jede Handbohrmaschine jetzt nicht in den technischen Anlagenbegriff zu fassen ist. Es müssen aber zusätzliche Momente hinzukommen. Der BEgriff der Komplexität ist diesem Zusammenhang schon recht zutreffende gewählt worden .


    Schönen Gruß,


    Sascha

  • Hallo Stelko,


    das ist alles richtig. Vom Sinngehalt ist es aber eher so, wie bjorn es sagt. Im Rahmen des BetrVG stehen erst einmal die Auswirkungen auf die Mitarbeiterschaft im Vordergrund, wobei hier der Begriff der technischen Anlagen darauf erst einmal nicht abstellt.

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