Teilnahme von BRM an Projektsitzungen oder ähnlichem

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
  • Hallo,


    wir haben in unsrem Hause einen freien Projektleiter, der mit etlichen Kollegen "zwichenmenschliche" Probleme hat. Nun hat ein Mitglied seines Projektes den BR gebeten an der nächsten Projektsitzung teilzunehmen. Kann der BR das?


    Kann der BR grundsätzlich auf eines Mitarbeiter bei einer arbeitsmässigen Besprechung oder sonstigen


    Veranstaltung auf Wunsch eines Arbeitnehmers teilenhmen ?


    Welche Probleme könnten auftreten ?( Verweisung des Raumes,....)



    zur Anmerkung: dieser Projektleiter hat bei unsererm GF "gute Karten" und wir haben unsereren GF auch schon auf diese Problematik angesprochen.



    Gruss



    Ralf

  • Hallo,


    üblicherweise ist es bei Situationen, die womöglich die Merkmale von Mobbing erfüllen könnten, so dass sich dagegen nach § 84 I BetrVG eine Beschwerde des jeweilig betroffenen Arbeitnehmers zu richten hat. Neben der Möglichkeit des §84 BetrVG, ein Beschwerdeverfahren einzuleiten, kann sich der AN auch beim BR ohne Einleitung eines solch formellen VErfahrens wenden. § 85 BertVG ist der BR verpflichtet, die Beschwerde, sofern er sie für berechtigt hält, an den Arbeitgeber weiterzuleiten und auf Abhilfe hinzuwirken.


    Wenn der AG für sich anerkennt, dass es sich um einen Fall von Mobbing handelt, so hat er sich damit selbst gebunden . Das bedeutet, dass er sich somit selber verpflichtet hat, aufgrund des "nun" erkannten Problems aufgrund der ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Schutzpflichten im Rahmen der Arbeitssicherheit tätig zu werden. Der Fitting-Kommentar sieht es in diesem Zusammenhang als zweckmäßig an, wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich angehört wird. ( § 85, Rdnr. 3 )
    Es ist zumeist üblich, die eigentlichen Konflikte somit entweder über den Arbeitgeber oder über ein Einigungsstellen-Verfahren aus der Welt zu schaffen.


    Vor diesem Hintergrund wäre es interessant zu wissen, wie genau die Teilnahme eines Mitgliedes des BR zu werten ist. Soll er sozusagen "Schutzpatron" der Sitzung sein, der gewährleisten soll, dass dem Beschwerdeführer nichts passiert oder geht es eher darum, dass es so dem BR ermöglicht werden soll, sich ein BIld zu machen , inwieweit und vor allem wie geartet in konkreten Fall Handlungsbedarf besteht ?


    Zum guten Kontakt zur GF noch einmal angemerkt: Der Beschwerdeführer kann sich auch sofort an die Einigungstelle wenden . Dies würe ja in Eurem Fall, so wie Du es schilderst, die nächste Instanz sein, da sich anscheinend GF und BR nicht wirklich einigen können, wie in diesem Fall zu verfahren ist.


    Mangels entsprechender Rechte des BR kann es also im konkreten Fall durchaus sein, dass das abgestellt Mitglied nicht teilnehmen darf, wenn es nicht willkommen ist. Einen Rechtsanspruch auf Teilnahme, auch in Fällen des Mobbings, kennt das BetrVG nicht. Das Mitgleid des BR ist in diesem Fall also auf die Kulanz der Teilnehmerschaft dieser Sitzung angewiesen. Kann es damit leider nicht rechnen, bestehen diesbezüglich keine weiteren Handlungsmöglichkeiten.


    Gruß,


    Lorenz

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!