Nachtschicht BR-Mitglieder

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  • Hallo,


    bei uns machen jetzt BR-Mitglieder Nachtschicht, wie sieht das mit der Ruhezeit aus.


    Donnerstags 11Uhr bis 15Uhr BR-Sitzung.


    Jetzt soll das Mitglied Mittwochs von 22 bis 2 Uhr arbeiten,
    Donnerstags 11 bis 15 Uhr Sitzung, dann ab 22 Uhr wieder Nachtschicht.
    Werden aber die Ruhezeiten nicht eingehalten. Welche Rechte haben wir?

    Viele Grüße
    Alfons

  • Hallo Alfons!
    Ich bin mir nicht ganz sicher, wie es sich bzgl. der Nachtschicht von Mittwoch auf Donnerstag verhält, allerdings ist es so, dass der AG dem AN die Schicht von Donnerstag auf Freitag nicht aufbürden kann. Vielmehr ist es so, dass sie/er bei voller Vergütung frei zu stellen ist.


    Grüße,
    Jörn

  • Hallo,


    die Freistellung i.S.v. § 37 II kann lediglich in dem Umfang beansprucht werden, in dem die BR-Tätigkeit tatsächlich auch anfällt. Des würde bedeuten, dass man die Ruhezeitenregelung des ArbZG mit seinen 10 Stunden entsprechend verrechnet werden müsste.


    Da es sich hier aber um eine Nachtschicht handellt, und dies ja zumeist für den Biorhytmus eine ziemliche Belastung darstell, könnte dem Mitglied folgende Ausnahme zum Vorteil werden: In Anlehnung an ein Urteil des BAG 27.6.90 AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG 1972 schreibt Fitting: " Der Anspruch des BR Migl. auf Freistellung von der beruflichen TÄtigkeit erschöpft sich nicht darin, lediglich die zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben erforderliche Freizeit zu erhalten, im Übrigen aber mit dem Arbeitspensum eines Vollzeitbeschäftigten belastet zu bleiben. Der ArbG ist vielmehr verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die erforderliche Inanspruchnahme des BRMitgl durch die BRtätigkeit angemessen RÜcksicht zu nehmen "


    Meiner Ansicht nach liegt ein solcher Fall hier vor; vor allem wenn man bedenkt, dass es dem BR nichts bringt, wenn die Sitzungsteilnehmer lediglich körperlich, nicht jedoch geistig anwesend sind. Darauf solltet Ihr Euren AG einmal aufmerksam machen. Vielleicht reicht das schon aus, um etwas Bewegung in die Sache zu bringen.


    Schönen Gruß,


    Lorenz

  • die Freistellung i.S.v. § 37 II kann lediglich in dem Umfang beansprucht werden, in dem die BR-Tätigkeit tatsächlich auch anfällt. Des würde bedeuten, dass man die Ruhezeitenregelung des ArbZG mit seinen 10 Stunden entsprechend verrechnet werden müsste.

    Hallo Lorenz!
    Woher hast du die 10 Stunden? Zumindest der §5 ArbZG spricht von "mindestens elf Stunden" (vgl.:http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__5.html)... ?(


    Beste Grüße,
    Peter

  • Hallo,


    wenn ich mir den Beitrag von Lorenz so ansehe, komme ich persönlich auf den Verdacht, dass er die Ruhezeit mit der maximalen Höchstarbeitszeit vertauscht hat . DIese beträgt 10 Stunden, sofern die Vorgaben des ArbZG gewahrt bleiben.


    Gruß,


    Sascha

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