Hinweispflichten beim AUfhebungsvertrag

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  • Hallo,



    wenn der Arbeitgeber versucht, einem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag zu unterbreiten, muss er sich dabei an bestimmte Hinweispflichten halten ? Oder ist es so, dass vom Arbeitnehmer erwartet wird, dass er den Vertrag nicht sofort unterschreibt undsich dann beraten lässt, durch wen auch immer ?



    Vielen Dank im Voraus,



    Falk

  • Hallo Dienstag,


    in diesem Fall ist Vorsicht geboten. Es gibt einige Konstellationen, die recht umstritten sind. Dabei geht es aber nicht um das Bestehen von Aufklärungs und/oder Hinweispflichten sondern vielmehr um die Möglichkeiten, aus diesen Aufhebungsvereinbarungen wieder herauszukommen. Dabei handelt es sich ncoh einmal um einen eigenständigen Bereich, der es mitunter durchaus in sich hat.


    Grundsätzlich hat der AG keine Pflicht, auf Folgen oder Umstände, die sich dem Unterschreiben einer derartigen Abrede entwickeln, hinzuweisen. Das gilt insb. bezüglich der Auswirkungen, wie der Sperrfrist bei der Agentur für Arbeit und den anderen Auswirkungen, die den Unterzeichnenden auf steuer und sozialverischerungsrechtlicher Ebene erwarten.


    Dennoch gilt auch hier: Kein Grundsatz ohne Ausnahme :) : Ein erhöhtes Maß an Sorgfalt ist angebracht, wenn einem ausländischen Kollegen der Aufhebungsvertrag angeboten wird. Eine Pflicht zur Aufklärung für den AG besteht auf jeden Fall in folgenden zwei Bereichen:


    1.) Wenn der (Noch-) Arbeitnehmer im Vertrag darauf verzichtet, weitere Schritte, die ihm uU im Rahmen der Kündigungsschutzbestimmungen zur Verfügung stehen könnten, muss der AG darüber aufklären, dass es diesbezüglich kein Zurück gibt. Wegen der mitunter weitreichenden Folgen einer solchen VEreinbarung besteht zusätzlich dazu auch die Pflicht, dass ein solcher Vertrag beurkundet wird.


    2.) Der AG muss den Vertragspartner darüber unterrichten, welche Folgen seine Unterschrift in Bezug auf die betriebliche Altersvorsorge mit sich bringt.


    Davon abgesehen muss sicher der AN selber um die Beratung seinerseits kümmern.


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Hallo Lorenz,


    na ja, sie ist für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer durchaus eine gute Möglichkeit, relativ unbürokratisch aus einem Arbeitsverhältnis herauszukommen. Man sollte sich vorher aber gut informieren, damit es später nicht zu Ärgernissen kommt. Aber in welchem Rechtsbereich gilt diese Weiseheit eigentlich nicht ;)


    Schönen Gruß,


    Jost

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