Ablehnung des Verschlimmerungsantrags.

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  • Guten Tag!


    Eine Kollegin von mir hat vor ein paar Wochen einen Verschlimmerungsantrag eingereicht, der ihrer (und auch meiner) Meinung nach ungerechtfertigt abgelehnt wurde. Was kann sie nun tun? Wie wahrscheinlich ist es, dass das Einlegen eines Widerspruchs Erfolg hat?


    Für Antworten wäre ich sehr dankbar!
    Grüße,
    Ruben

  • Hallo Ruben,


    einen Widerspruch einzulegen kann nie wirklich schaden, damit symbolisierst sie, dass sie sich mit dem bisherigen Ergebnis nicht anfreunden kann und gibt dem AG noch einmal "Gelegenheit", sich erneut mit der Sachlage auseinander zu setzen. Auch AG sind meistens keine Unmenschen und übersehen mal relevante Punkte...


    Gruß,
    Jörn

  • Hallo Rothschild!
    Eine Ferndiagnose bzgl. der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs ist schwer anzustellen, dafür spielen zu viele Einzelheiten des konkreten Falls eine maßgebliche Rolle. Aber ich würde mich Rhitz anschließen und sagen, dass sie durch einen Widerspruch nichts verlieren kann.
    Sollte dieser erfolglos bleiben und sie sich weiterhin inadäquat behandelt vorkommen, dann hilft nur Klage bei Gericht...


    Gruß,
    dillan.

  • Hallo,


    ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen.


    Es ist ja beim Widerspruchsverfahren auch so, dass über die Sache neu ent- und später beschieden wird. Es ist also wiederum nach dem allgemeinen VErwaltungsverfahrensgesetz erforderlich, dass, gesetzt dem Fall, dass der Widerpsruch abgelehnt wird, auch die ABlehnung noch einmal gesondert begründet werden muss. Auf diese Weise bekommt man auf jeden Fall einen besseren Einblick in das Problem und die Denkweise der Behörde.


    Darüber hinaus hat der Widerspruch auch aufschiebende Wirkung: Das beduetet, dass unter anderem, dass keine Firsten laufen. Auf diese Weise gewinnt man also auch Zeit.


    Dementsprechend schadet die Einlegung eines Widerspruches in diesen Fällen eigentlich nie.



    Schönen Gruß,


    Sascha.

  • Hallo,



    klar: Ein Widerspruch schadet nicht. Man darf aber nicht vergessen, dass ein solcher lediglich dann Sinn macht, wenn der Widersprechende auch hinreichend darlegt, womit er genau nicht einverstanden ist. Desto detaillierter man widerspricht, desto präziser wird auch die Antwort der Behörde ausfallen, wenn sie den ursprünglichen Verwaltungsalt nicht sowieso aufhebt ;)



    Schönen Gruß,



    Tom

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