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  • Hallo Forumskollegen,
    unser BR ist vom AG zur Zustimmung zu einer BV ausgefordert worden, die die Verpflegungspauschale erst bei einer Dienstreise ab 150km vergüten soll. Uns kommt das irgendwie nicht richtig vor, vor allem, weil in der Vergangenheit sehr viele Dienstreisen in nicht all zu weite (Nachbar)städte geführt haben, dort aber ja nicht zur Erholung hingefahren wurde, sondern um für den Betrieb tätig zu sein.


    Gibt es eine gesetzliche Grundlage, der die Zulässigkeit dieses Anliegens entnommen werden könnte?

  • Hallo C.Reinhardt,
    eine Gesetzesnorm, die besagt, ob und wenn wieviel Distanz zurückgelegt werden muss, um die Definition einer Dienstreise zu erfüllen ist mir zumindest nicht bekannt.
    Die Rechtsprechung stellt recht geringe Anforderungen: Es muss eine
    vorübergehende Auswärtstätigkeit vorliegen, was der Fall ist, wenn der AN außerhalb
    seiner Wohnung und/oder seiner Arbeitsstätte berufsbezogen
    tätig ist. Bis Mitte der 1990er Jahre wurde eine Mindestentfernung zu Wohnung und Arbeitsstätte gefordert, diese Voraussetzung ist allerdings mittlerweile entfallen.
    Somit liegt es ganz allein in eurer Hand, ob ihr diese BV ausfertigt oder nicht...


    Grüße,
    dillan

  • Hallo,


    für die Bemessung der Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand kommt es, wie oben bereits gesagt wurde, nicht auf die Entfernung an. Vielmehr ist für die Bemessung die Abwesenheitsdauer von der regelmäßigen Arbeitsstätte entscheidend. Eine Norm, die sich direkt als Anspruchsgrundlage heranziehen ließe, gibt es in der Tat nicht. Aber dass die Ersattung durch den Arbeitgeber als nicht unüblich anzusehen ist, lässt sich aus dem EStG entnehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG). Selbiges gilt auch für die Bemessung der einzelnen Sätze für den Verpflegungsmehraufwand, s. § 4 V S.1 Nr. 5 EStG


    Viele Grüße,


    Sascha

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