Stellvetreter nach § 29 BetrVG bzw Beschlussfähigkeit nach §33BetrVG

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
  • Wir sind ein BR von 11 Personen. Nach § 29 BetrVG hat der BR Vors. bei Verhinderung eines Mitgliedes


    den nächsten Stellv. zu benachrichtigen. Was ist wenn das zu kanpp ist und man keinen Stellv. mehr bekommt, bzw. der sich nicht in die Materie einarbeiten kann. Wir haben einige BRM die im Servicebereich


    tätig sind und somit manchmal kurzfristig abwesen sind.



    In diesem Zusammenhang §33/2 Der BR ist nur beschlussfähig, wenn mind die Hälfte der BRM an der Beschlussfassung teilnehmen.



    Hallo!!! Wenn ich nach § 29 immer vollständig sein muss, kann doch nach § 33/2 nicht die Hälfte reichen??Vielleicht kann man mir da mal helfen!


    Gruss


    Ralf

  • Hallo Ralf,


    der Unterschied ist in der Tat zuerst einmal verwirrend.


    Es passiert oft, dass in diesem Problemkreis die Begriffe des Teilnehmens und der Anwesenheit miteinander vertauscht werden.


    § 33 II versteht unter "teilnehmen": Das vollständige Gremium muss anwesend sein > in Deinem Fall müssen also immer 11 Mitglieder sowohl an der Sitzung als auch der Beschlussfassung teilnehmen. Er widerspricht damit dem § 29 BetrVG nicht. § 33 BetrVG wird dann relevant, wenn die gem. § 9 BetrVG erforderliche Zahl von 11 Personen unterschritten wird.


    Nun kommen wir zurück zu Deiner Frage: Theoretisch sollte es dazu ja eigentlich nicht kommen > § 29 BetrVG ordnet an, dass statt dessen Ersatzmitglieder geladen werden. § 33 greift dann, wenn alle Ersatzmitglieder geladen worden sind und aufgrund mehrerer Rücktritte trotzdem nicht die erforderliche Anzahl von 11 Mitgliedern erreicht wird. In diesem Fall muss der BR neu gewählt werden. So sieht es § 13 II Nr.2 BetrVG vor.


    Fraglich ist nun, was in der Übergangszeit passieren soll. Hier greift nun § 33 BetrVG. Wenn z.B. nur 10 Mitglieder des alten BR übrig geblieben sind, ist der BR weiterhin beschlussfähig, da er ja ansonsten nicht der Lage wäre, in der Zeit, in der der neu zu wählende BR noch nicht gewählt ist, die zu erledigenden Amtsgeschäfte nicht fortführen könnte.


    Bzgl. der Einladung hast Du einen Problemkreis angesprochen, der oftmals falsch gehandhabt wird. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Zeit so bemessen sein muss, dass eine sachgerechte Vorbereitung auf die Sitzung möglich ist. Ausnahmen gelten, wenn der Betriebsratsvorsitzende von der Verhinderung keine Kenntnis erlangt hat und die Ladung eines Ersatzmitgliedes nicht möglich gewesen ist ( BAG v. 23.08.1984 - 2 AZR 391/83, AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG ). Das können z.B. Fälle von Krankheit oder Unfällen vor dem Sitzungsbeginn sein.

  • Hallo Ralf,


    an die Verhinderung sind hohe Anforderungen zu stellen. Allein die Tatsache, dass innerhalb der jeweilgen Betriebststätten Termindurck herrscht, führt nicht dazu dass man "einach" die Teilnahme an der Betriebsratssitzzung "sausen" lassen kann. Zum einem ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf eine Organisation hinzuarbeiten, die es allen Mitgliedern ermöghlicht, ihre Tätigkeit als BR wahrnehmen als auch vorbereiten zu können. Andererseits ist das Mitglied selbst verpflichtet, demn Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich nach dem Aurftreten des Verhinderungsgrundes in Kenntnis zu setzen, damit dieser sodann in der Lage ist, rechtzeitig Ersatzmitglieder laden zu können.


    Aber erst einmal frohe Ostern wünscht,


    Sascha :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!